Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kunreuth folgende Änderungssatzung:
Art. I
§ 5 erhält folgende Neufassung:
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt — 100,-- Euro
(2) Soweit die Gemeinde für die Tätigkeit der Leichenträger Kosten entstehen, beträgt die Gebühr — 77,-- Euro
(3) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt
| a) | Für Kinderreihengräber — 250,-- Euro |
| b) | Für Erwachsenenreihengräber — 750,-- Euro |
| c) | Für Familiengräber — 750,-- Euro |
(4) Für die Tieferlegung der Grabsohle um 60 cm zusätzlich zur Gebühr zu 3.) — 100,-- Euro
(5) Die Gebühr für die Trauerfeier (Öffnen und Schließen des Grabes) bei Nutzung des Grabhüllensystems „Weihe“ — 1000,-- Euro
(6) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne — 150,-- Euro
Art. II
§ 6 erhält folgende Neufassung:
(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche beträgt
| a) | innerhalb des Friedhofes — 1400,-- Euro |
| b) | zur Überführung in einen anderen Friedhof — 900,-- Euro |
(2) Die Gebühr für das Ausgraben einer Urne beträgt
| a) | einschließlich der Wiederbeisetzung innerhalb des Friedhofes — 300,-- Euro |
| b) | zur Überführung in einen anderen Friedhof — 150,-- Euro |
(3) Bereitstellung des Sarges zur Aussegnung und Grabausschmückung — 30,-- Euro
(4) Reinigen der Leichenhalle — 30,-- Euro
(5) Grabhülle „Weihe“ (für normale Tiefe) — 1000,-- Euro
(6) Grabhülle „Weihe“ (für Tieferlegung) — 1100,-- Euro
(7) Zuschlag für unvorhersehbare Arbeiten (z. B. Einsatz eines Kompressors) — 100,-- Euro
(8) Zuschlag für notwendige Arbeiten am Freitag, ab 13.00 Uhr,
Samstag und Sonn- und Feiertagen — 350,-- Euro
(9) Die Gebühr für die Verlegung eines Bestattungstermines — 10,-- Euro
(10) Die Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts — beträgt — 10,-- Euro
(11) Die Gebühr für die Zulassung eines Bestattungsunternehmens beträgt — 25,-- Euro
(12) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen beträgt — 25,-- Euro
(13) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen) beträgt — 15,-- Euro
(14) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Art. III
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.