Aufgrund der Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Ehrenbürggruppe, nachfolgend Zweckverband genannt, folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:
Der Zweckverband erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:
| 1. | Erneuerung und Verbesserung Trinkwasserleitung Bahnhofstraße Gosberg mit einer Länge von ca. 385 m in PVC DN 150/100; Kosten: 201.775 € (netto) |
| 2. | Erneuerung und Verbesserung Trinkwasserleitung Hauptstraße Wiesenthau 1. Bauabschnitt mit einer Länge von ca. 360 m in PE DN 150; Kosten: 327.386 € (netto) |
| 3. | Erneuerung und Verbesserung Trinkwasserleitung Hauptstraße Wiesenthau 2. Bauabschnitt mit einer Länge von ca. 830 m in PE DN 150; Kosten: 696.400 € (netto) |
| 4. | Trinkwasserverbindungsleitung vom Wasserwerk Zweng (Stadtwerke Forchheim) zum Wasserwerk Gosberg mit einer Länge von ca. 3820 m in PE DN 150; Kostenanteil: 201.051 € (netto) |
| 5. | Teil-Neubau Pumpleitung vom Hochbehälter Wiesenthau zum Hochbehälter Schlaifhausen sowie Leitungsverbindung Schulstraße-Ehrenbürgstraße Wiesenthau mit einer Länge von ca. 910 m in PE DN 150; Kosten: 470.400 € (netto) |
| 6. | Erneuerung und Verbesserung Wasserleitung im Gewerbegebiet Pfaffenäcker Schlaifhausen mit einer Länge von ca. 340 m in PE DN 150 sowie einer Länge von ca. 50 m in PE DN 100; Kosten: 306.900 € (netto) |
| 7. | Erneuerung und Verbesserung Wasserleitung Dobenreuther Straße mit einer Länge von ca. 335 m in PE 150 sowie einer Länge von ca. 50 m in PE 100; Kosten: 501.310 € (netto) |
| 8. | Erneuerung und Verbesserung Hochbehälter 1 und 2 Schlaifhausen mit Rohrinstallation und technischen Einbauten; Kosten: 291.200 € (netto). |
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht. Ein Beitrag wird auch für die Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2500 qm (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2500 qm begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwand wird auf 2.996.422 € (netto) geschätzt und wird nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.
(2) Der vorläufige Beitrag beträgt
| a) | pro m² Grundstücksfläche — 1,10 € (netto) |
| b) | pro m² Geschossfläche — 4,55 € (netto) |
(3) Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücks- und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.
Auf die voraussichtliche Beitragsschuld nach § 6 Abs. 1 und 2 werden über einen Vorausleistungsbescheid zwei Vorausleistungsraten mit jeweils 45 v.H. erhoben.
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.