In unserem Verwaltungsgebiet müssen wir immer wieder feststellen, dass öffentliche Straßen sowie Gehwege und Wasserrinnen extrem verschmutzt sind. Durch die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen wird dieses Problem derzeit noch verstärkt.
Wir weisen deshalb dringend darauf hin,
| 1. | dass die Eigentümer von Grundstücken oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten die öffentlichen Straßen regelmäßig zu reinigen haben. |
| 2. | dass die Reinigungsflächen (siehe § 6) regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Monat zu reinigen sind |
| 3. | dass die Nichterfüllung der Reinigungspflicht sowie die Verschmutzung von Straßen mit einer Geldbuße von 500,-- Euro belegt werden kann. |
Die vollständigen Straßenreinigungssatzungen finden Sie auf der Homepage der VG Gosberg.
Auszug aus der Straßenreinigungssatzung …
§ 4 Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
Auszug aus der Straßenreinigungssatzung …
§ 5 Reinigungsarbeiten
… Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
| a) | nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. |
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| Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. |
| b) | von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. |
| c) | bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. |
§ 6 Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
und
| a) | bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1m Meter verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist) |
| b) | bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses der Mittellinie des Straßengrundstücks liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt werden. |
In der Gemeinde Kunreuth sind folgende Straßen sauber zu halten:
Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6
Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (Straßenverzeichnis)
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen, von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen und Fahrbahnrand)
| 1. | Gemeindeteil Kunreuth |
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| Egloffsteiner Straße - Forchheimer Straße - Kirchberg - Schloßstraße |
| 2. | Gemeindeteil Weingarts |
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| Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2236 |
Gruppe B
| (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte) | |
| 1. | Gemeindeteil Kunreuth |
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| alle sonstigen Ortsstraßen |
| 2. | Gemeindeteil Weingarts |
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| alle sonstigen Ortsstraßen |
| 3. | Gemeindeteil Ermreus |
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| alle Ortsstraßen |
| 4. | Gemeindeteil Regensberg |
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| alle Ortsstraßen |
In der Gemeinde Pinzberg sind folgende Straßen sauber zu halten:
Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6
Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (Straßenverzeichnis)
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege,
Radwege sowie Grünstreifen, von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen und Fahrbahnrand)
| 1. | Gemeindeteil Pinzberg (einschl. Elsenberg) |
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| - Kapellenstraße |
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| - Äußere Kapellenstraße |
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| - Hauptstraße |
| 2. | Gemeindeteil Gosberg |
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| - Gosberger Straße |
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| - Kersbacher Straße |
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| - Reuther Straße |
| 3. | Gemeindeteil Dobenreuth |
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| - Dobenreuther Straße |
Gruppe B
| (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte) | |
| 1. | Gemeindeteil Pinzberg (einschl. Elsenberg) |
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| alle sonstigen Ortsstraßen |
| 2. | Gemeindeteil Gosberg |
|
| alle sonstigen Ortsstraßen |
| 3. | Gemeindeteil Dobenreuth |
|
| alle sonstigen Ortsstraßen |
In der Gemeinde Wiesenthau sind folgende Straßen sauber zu halten:
Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6
Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (Straßenverzeichnis)
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen, von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen und Fahrbahnrand)
| 1. | Gemeindeteil Wiesenthau |
|
| - Hauptstraße |
Gruppe B
| (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte) | |
| 1. | Gemeindeteil Wiesenthau |
|
| alle sonstigen Ortsstraßen |
| 2. | Gemeindeteil Schlaifhausen |
|
| alle Ortsstraßen |