In letzter Zeit häufen sich aus gegebenem Anlass Nachfragen zum Thema Wegesicherung in Zusammenhang mit Baumbestand auf Grundstücken.
Aufgrund von Klimawandel, Baumkrankheiten und Wetterereignissen rückt das Thema für alle Grundstückseigentümer immer mehr in den Vordergrund. Es gilt dabei Schäden von vorneherein zu vermeiden, anstatt sie im Nachgang aufwändig im Hinblick auf Zeit und Kosten zu regeln.
Zuständig für die Sicherung ist der Grundstückseigentümer, unabhängig von Vermietung oder Verpachtung seiner Liegenschaften. Durch Vergabe an Dritte, bspw. Baumsachverständige, können die Verantwortungsbereiche vertraglich geregelt werden.
Die Sicherung von Wegen und Flächen gilt auch im direkten privaten nachbarlichen Bereich (Zivilrecht). Entlang von anliegenden Wegen ist sowohl das Verkehrsaufkommen (Grad der Widmung) als auch eine mögliche Gefährdung Dritter zu beachten. Auch wenn das baumbestandene Grundstück nicht direkt an einem Verkehrsweg liegt, ist es möglich, dass die Wuchshöhe des Baumes bzw. das Ausmaß der Krone beim Sturz oder überhängenden und oder dürren Äste den Weg oder die Straße erreichen. Somit sind auch hinterliegende Grundstücke von der Verkehrssicherungspflicht (öffentlicher Raum) nicht nur gegenüber den Nachbarn (private Grundstücke) ebenso betroffen.
Der Grenzverlauf des eigenen Grundstückes muss klar erkenntlich und bekannt sein. Orientierung schafft u.a. ein Blick in den Bayernatlas (Vermessung und Luftbild - Liegenschaftskataster - Luftbild mit Parzellarkarte). Um Unsicherheiten auszuräumen, können dabei die Feldgeschworenen der Gemarkung oder entsprechende Stellen der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde mit Bezug auf die jeweilige Flurnummer und Gemarkung für weitere Auskünfte angefragt werden. Sollten Bäume grenzständig sein, empfiehlt sich das weitere Vorgehen mit dem jeweiligen Grundstücksnachbarn direkt zu klären.
In Analogie gilt die Verkehrssicherungspflicht auch für Waldbesitzer. Das betrifft sowohl den Baumbestand an Forst- und Rückewegen, sowie an sog. personenlenkenden Einrichtungen wie beispielsweise an Aussichtspunkten, Informationstafeln, Sitz- und Ruheflächen. Besondere Beachtung erfordern Fäll- und Rückearbeiten, sowie das Anlegen sicherer Holzpolder. Hier unterstützen bspw. im privaten Bereich die Waldbauernvereinigungen.
Zur Einschätzung des Zustandes empfehlen sich eine Winter- und eine Sommerbegutachtung. Wenn eine von einem Baum ausgehende Gefahr vermutet wird, kann in der Vegetationszeit eine Entscheidung über eine Fällung oder einen Teilrückschnittes auch zusammen mit der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes erfolgen. Eine Kennzeichnung der Gefahrenstelle oder Absperrung ist sinnvoll. Es ist angeraten sich die Übernahme der Gefahr durch die entsprechenden Stellen bis zur Maßnahme schriftlich bestätigen zu lassen.
Bei festgestellter hoher Gefährdung kann eine schnelle Fällung oder Teilschnitt unumgänglich werden. Bei entsprechender Sachlage empfiehlt sich eine bildliche Dokumentation. Bei Fällung muss der Gefährdungsbereich wirksam abgesichert werden. Verkehrsrechtliche Anordnungen für den Zeitraum sind bei betroffenen Staats- Kreis und Gemeindestraßen einzuholen und gelten für die betreffenden Wege. Nebenwege oder Zugänge zum Gelände bei der Absicherung nicht vergessen. Fallweise empfiehlt es sich für die Gefahrenbeseitigung Fachbetriebe zeitnah zu beauftragen.
Es ist angeraten die Ergebnisse zu dokumentieren und sich Entscheidungen bei besonderen Gefahrenlagen von den beteiligten Stellen und Firmen bestätigen zu lassen. Bitte beachten Sie auch, dass Gewässer dritter Ordnung, deren Unterhalt der Gemeinde obliegt, ebenso zum öffentlichen Raum gehören, auch wenn beide Uferstreifen in privater Hand liegen.