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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
Ausgabe 2/2023
Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
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GRUNDSTEUERPFLICHT EIGENTÜMERWECHSEL

Haus, Wohnung oder Grundstück gekauft oder verkauft

- wer ist Grundsteuerpflichtiger? -

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz-GrstG).

Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d. h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird nicht unterjährig abgerechnet.

Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum das Haus, die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs (01.01.) steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

Beispiel 1:

Bei einer Übertragung des Eigentums (z. B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.05.2020 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2020; erst ab dem 01.01.2021 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.

WICHTIG:

Für Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und den Grundsteuerpflichtigen ist allein der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Forchheim bindend.

Die Verwaltungsgemeinschaft Gosberg (VG) kann die Grundsteuerveranlagungen für die Gemeinden erst dann auf den neuen Eigentümer und Steuerpflichtigen umschreiben, wenn eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts - hier durch die Bewertungsstelle Forchheim - vorliegt. Hier ist erfahrungsgemäß mit einer längeren Bearbeitungszeit (teilweise über ein Jahr) zu rechnen. Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 GrstG) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der VG einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der VG erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Beispiel 2:

Der Eigentumsübergang wurde im Grundbuch zum 01.09.2020 eingetragen. Der neue Eigentümer ist somit ab 01.01.2021 steuerpflichtig. Jedoch ergeht erst im September 2021 eine Umschreibung vom Finanzamt und somit in der Folge erst dann die daraus resultierenden Grundsteuerbescheide. Der bisherige Eigentümer hatte deshalb neben der Grundsteuerrate zum 15.11.2020 zunächst auch die Grundsteuerrate zum 15.02./15.05./15.08.2021 zu entrichten. Letztere bekommt er im September 2021 natürlich wiedererstattet.

Da eventuelle Erstattungen nur an den jeweiligen Steuerpflichtigen erfolgen können empfehlen wir, dass der bisherige Eigentümer bis zur vorstehend genannten Grundsteuerbescheid die Grundsteuerbeträge entrichtet. Ein bestehendes Lastschriftmandat sollte, zur Vermeidung von Zahlungsrückständen und damit verbundenen Mahnungen, nicht storniert werden; das Lastschriftmandat endet automatisch nach Wegfall der Steuerpflicht für dieses Objekt.

Sind Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach der Mitteilung des Finanzamts der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden diese selbstverständlich dem bisherigen Eigentümer erstattet.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Kasse der VG Gosberg gerne zur Verfügung.