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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
Ausgabe 21/2025
Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Verwaltungsgemeinschaft macht darauf aufmerksam, dass Hecken, Büsche, Äste, Zweige usw. nicht in das sogenannte Lichtraumprofil einer Straße oder eines Weges hineinragen dürfen, da hierdurch die Sicherheit und die Nutzbarkeit durch die Verkehrsteilnehmer teilweise gefährlich behindert werden können. Hecken, Sträucher usw. dürfen entlang der Grundstücksgrenze nur bis zu dieser Begrenzung reichen. Zumeist entspricht diese dem Gartenzaun oder Gartenmauer. Maximal darf die Anpflanzung nicht weiter als zehn Zentimeter in den Gehweg- oder Straßenbereich hineinwachsen und überdies kein Verkehrsschild bedecken.

Über dem Gehweg muss ein Freiraum von zweieinhalb Metern und über der Fahrbahn ein Freiraum von viereinhalb Metern vorhanden sein. Regen oder Schnee können die Äste und Zweige überdies nach unten drücken, was den Durchgang zusätzlich erschwert.

Grundstückseigentümer werden gebeten, auf die Einhaltung des Beschriebenen zu achten.

Rechtsgrundlagen etwaiger Aufforderungen zum Rückschnitt von Sträuchern, Hecken u.ä. sind § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Im Übrigen ist es nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, wohingegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen selbstverständlich zulässig sind.