Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehwege hin.
Nach den jeweiligen gemeindlichen Reinigungsverordnungen haben die Eigentümer von Grundstücken (Vorder-/Hinterlieger) die Gehwege und Wasserabflussrinnen der Straßenentwässerung entlang der Grundstücksgrenze regelmäßig zu kehren, zu reinigen und gegebenenfalls von Bewuchs zu befreien. Kanaleinläufe sind freizumachen bzw. freizuhalten.
Des Weiteren erfordert die allgemeine Verkehrssicherheit, dass der über die Grundstücksgrenzen auf die öffentlichen Gehwege bzw. Fahrbahnen hinausragende Überhang von Sträuchern und Bäumen usw. bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten wird, um Beeinträchtigungen z.B. durch die Einengung des Verkehrsraumes zu vermeiden. Bei Unfällen oder Schäden kann der Grundstückseigentümer zur Mithaftung herangezogen werden. Die Gemeinden haften für Schadenersatzforderungen aufgrund des überhängenden Bewuchses nicht.
Verkehrszeichen und Straßennamenschilder dürfen nicht verdeckt sein und müssen bei Bedarf freigeschnitten werden.
Wir bitten die betroffenen Grundstückseigentümer im gesamten Gemeindegebiet, die nötigen Reinigungs- und Pflegemaßnahmen rechtzeitig zu ergreifen bzw. in Auftrag zu geben.
Die Verordnungen können auf unserer Homepage eingesehen werden.