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Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
Ausgabe 22/2025
Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Wasserversorgung der „Ehrenbürggruppe“ hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.10.2025 folgende Satzung beschlossen.

Diese wird nunmehr amtlich bekannt gemacht.

Zweckverband zur Wasserversorgung der Ehrenbürggruppe

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ehrenbürggruppe

Aufgrund der Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Ehrenbürggruppe, nachfolgend Zweckverband genannt, folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:

§ 1

Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

  1. Erneuerung und Verbesserung Trinkwasserleitung Bahnhofstraße Gosberg mit einer Länge von ca. 385 m in PVC DN 150/100; Kosten: 294.225,20 € (netto)
  2. Erneuerung und Verbesserung Trinkwasserleitung Hauptstraße Wiesenthau 1. Bauabschnitt mit einer Länge von ca. 360 m in PE DN 150; Kosten: 317.981,33 € (netto)
  3. Erneuerung und Verbesserung Trinkwasserleitung Hauptstraße Wiesenthau 2. Bauabschnitt mit einer Länge von ca. 830 m in PE DN 150; Kosten: 861.658,01 € (netto)
  4. Trinkwasserverbindungsleitung vom Wasserwerk Zweng (Stadtwerke Forchheim) zum Wasserwerk Gosberg mit einer Länge von ca. 3820 m in PE DN 150; Kostenanteil: 201.051,42 € (netto)
  5. Teil-Neubau Pumpleitung vom Hochbehälter Wiesenthau zum Hochbehälter Schlaifhausen sowie Leitungsverbindung Schulstraße-Ehrenbürgstraße Wiesenthau mit einer Länge von ca. 910 m in PE DN 150; Kosten: 441.492,75 € (netto)
  6. Erneuerung und Verbesserung Wasserleitung im Gewerbegebiet Pfaffenäcker Schlaifhausen mit einer Länge von ca. 340 m in PE DN 150 sowie einer Länge von ca. 50 m in PE DN 100; Kosten: 321.965,54 € (netto)
  7. Erneuerung und Verbesserung Wasserleitung Dobenreuther Straße mit einer Länge von ca. 335 m in PE 150 sowie einer Länge von ca. 50 m in PE 100; Kosten: 586.732,59 € (netto)
  8. Erneuerung und Verbesserung Hochbehälter 1 und 2 Schlaifhausen mit Rohrinstallation und technischen Einbauten; Kosten: 329.889,36 € (netto).
  9. Einbau eines Manganfilters, Kosten: 20.481,42 € (netto)
  10. Verbesserung und Erneuerung der Steuerung, Kosten: 49.849,20 € (netto)
  11. Kosten für die Zwischenfinanzierung der Maßnahmen (Kreditkosten), 43.358,37 €

Somit beträgt der beitragsfähige Investitionsaufwand insgesamt 3.468.685,19 Euro (netto)

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht. Ein Beitrag wird auch für die Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1)

Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

-

bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²

-

bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²

begrenzt.

(2)

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.

(3)

Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4)

Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

§ 6

Beitragssatz

(1)

Der durch Verbesserungs-/ Erneuerungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwands beträgt gemäß § 1 dieser Satzung 3.468.685,19 Euro (netto) und wird nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

(2)

Der endgültige Beitragssatz beträgt

a)

pro m² Grundstücksfläche

1,23 € (netto)

b)

pro m² Geschossfläche

5,29 € (netto)

(3)

Auf die endgültige Beitragsschuld wurde ein Vorauszahlungsbescheid (03.11.2023) erlassen. Die gezahlten Beiträge werden bei der endgültigen Beitragsfestsetzung berücksichtigt.

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 8

Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 9

Pflichten der Beitragsschuldner

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 10

Ablösung des Beitrages

Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10.11.2025 in Kraft. Zeitgleich tritt die Verbesserungs- und Erneuerungsbeitragssatzung vom 01.09.2023 außer Kraft.

Pinzberg, den 30.10.2025
Bernd Drummer
Verbandsvorsitzender