Landratsamt Forchheim
-Dienststelle Ebermannstadt-
Fachbereich Wasserrecht
Az.: 42-7591-5/24
Errichtung und Betrieb einer Fischteichanlage im Steingraben auf Flur-Nr. 452/2, Gemarkung Kunreuth durch Herrn Thorsten Sailer, Weingarten 7, 91358 Kunreuth
Herr Thorsten Sailer beantragte mit Einreichung der Genehmigungsplanung im April 2025 die wasserrechtliche Genehmigung für die o. g. Maßnahme.
Für den geplanten Gewässerausbau ist gemäß Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war nach § 7 Abs. 1 UVPG auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ebenso war zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Anlage 2 UVPG) oder inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Im vorliegenden Fall wäre dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil mit der beabsichtigten Maßnahme keine erheblichen nachteiligen und dauerhaften Auswirkungen auf die genannten Prüfkriterien ersichtlich sind. Dieser Einschätzung haben sich die Fachbehörden in ihren Stellungnahmen angeschlossen.
Herr Thorsten Sailer plant die Errichtung eines rechteckigen Fischteiches, Länge: 50 m x Breite: 20 m, Fläche: ca. 1.000 m², mittlere Tiefe: 1,60 m, auf dem Grundstück Flur-Nr. 180, Gemarkung Kunreuth.
Die für die Karpfenhaltung geplante Anlage befindet sich im linken Vorland des Steingrabens und soll durch diesen gespeist werden. Die geplante Maßnahme stellt einen Eingriff in das Gewässersystem dar.
Der Steingraben ist ein Gewässer III. Ordnung, ein Überschwemmungsgebiet ist nicht amtlich festgesetzt. Der Steingraben ist mit dem begleitenden Auwaldsaum biotopkartiert.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist durch das Ausbauvorhaben mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch den Eingriff in das Gewässersystem zu rechnen. Durch die geplante Baumaßnahme sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu erwarten. Aus gewässerökologischer Sicht bestehen daher keine Einwände gegen das Vorhaben.
Aus fischereifachlicher Sicht wird unter Beachtung der Inhalts- und Nebenbestimmungen dem Vorhaben zugestimmt.
Die Gemeinde Kunreuth hat dem geplanten Vorhaben von Herrn Sailer mit Beschlussbuchauszug vom 04.07.2025 zugestimmt.
Dem Vorhaben stehen, bei ordnungsgemäßer Bauausführung und Beachtung der Inhalts- und Nebenbestimmungen, aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Belange entgegen. Da mit der beabsichtigten Ausbaumaßnahme keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, hält die Fachbehörde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist ebenfalls nicht mit erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft zu rechnen. Erhebliche Beeinträchtigungen von unter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege fallenden Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Die Untere Naturschutzbehörde teilte in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 28.08.2025 mit, dass dem Vorhaben zugestimmt wird. Erhebliche Beeinträchtigungen von unter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege fallenden Schutzgütern sind nicht zu erwarten, sodass keine naturschutzfachlichen Belange im Sinne einer UVP-Vorprüfung betroffen sind.
Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kommt das Landratsamt Forchheim als zuständige Genehmigungsbehörde ebenfalls zum Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen vom geplanten Eingriff in das Gewässersystem zu erwarten sind. Zwar werden Umweltauswirkungen von der geplanten Maßnahme ausgehen, diese werden jedoch durch entsprechende Auflagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist deshalb nicht durchzuführen.
Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.