Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
Ausgabe 7/2025
Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

(BGS/WAS)

Auf Grund der Art. 23 Abs. 2 und 27 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Ehrenbürggruppe folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1

Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage für das Verbandsgebiet einen Beitrag.

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind, oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1.

§ 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann,

2.

§ 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist,

3.

§ 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche oder der Bebauung des Grundstückes vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

(3) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

-

bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²

-

bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle Grundstücke, für die von den Beitragspflichtigen bereits eine Anschlussgebühr erhoben wurde.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

(7) Wurde ein Grundstück bereits mit einem Grundbeitrag gem. § 6 Abs. 2 Buchst. a oder Abs. 3 Buchst. a der BGS/WAS vom 06.10.1975 herangezogen, ist die Grundstücksfläche entsprechend der damaligen Größe dieser wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 2 WAS dieser Satzung abgegolten. § 5 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Wurde ein Grundstück bereits zu einer Anschlussgebühr nach der Satzung vom 30.07.1965 oder Satzung vom 06.06.1968 herangezogen, so ist damit die Grundstücksfläche entsprechend der damaligen Größe dieser wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 WAS dieser Satzung sowie die damals vorhandene Geschoßfläche abgegolten.

§ 6

Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a)

pro qm Grundstücksfläche

1,02 Euro

b)

pro qm Geschoßfläche

4,35 Euro

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7 a

Ablösung des Beitrages

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Gebührenerhebung

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage Grundgebühren (§ 8 a) und Verbrauchsgebühren (§ 9).

§ 8a

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 2,5 cbm/h

50.-- Euro

bis 6 cbm/h

75,-- Euro

bis 10 cbm/h

100.-- Euro

über 10 cbm/h

150.—Euro.“

§ 9

Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 2,01 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so entspricht die Gebühr pro Kubikmeter entnommenen Wasser der Gebühr aus § 9 Abs.3. Wird weder ein Bauwasserzähler noch ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet wird für Bauwasser eine Pauschale von 75,-- Euro pro Bauvorhaben berechnet.

(5) Für die Abnahme eines Gartenwasserzähler wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- € erhoben.

§ 10

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteiles der Jahresgrundgebührenschuld.

§ 11

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld ist zum 01.04. jeden Jahres eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 13

Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 14

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 15

Übergangsregelung

Beitragstatbestände, die von der Satzung vom 04.12.2006 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, sofern bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Beitragsansprüche, die bei der vorliegenden Satzung, die Gültigkeit der Satzung vom 04.12.2006 unterstellt, bereits verjährt wären, werden nicht mehr geltend gemacht.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.12.2006 außer Kraft.

Pinzberg, 28.03.2025
- Siegel -
_______gez._______
Drummer, Vorsitzender des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Ehrenbürggruppe