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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Widmung des Verbindungsweges „Altes Kino“ von der Nickelbergstraße zur Chieminger Straße FlNr. 243/1 Gem. Grabenstätt zum beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung „Geh- und Radweg“

Bekanntmachung

Widmung beschränkt-öffentlicher Weg „Altes Kino“ zum Geh- und Radweg

Der Bau- und Planungsausschuss beschließt die Widmung des Verbindungsweges „Altes Kino“ von der Nickelbergstraße zur Chieminger Straße mit der Flurnummer 243/1 der Gemarkung Grabenstätt zum beschränkt-öffentlichen Weg nach den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG.

Der Weg hat eine Länge von 44,0 Metern. Er beginnt an der Nickelbergstraße und endet an der Chieminger Straße.

Es besteht eine Widmungsbeschränkung zum „Geh- und Radweg“.

Straßenbaulastträger ist die Gemeinde Grabenstätt.

Die Widmungsverfügung kann im Rathaus der Gemeinde Grabenstätt, Schloßstraße 15, Zimmer Nr. 10.1 im I. Stock während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Grabenstätt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
  • Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Grabenstätt, den 04. Mai 2023

Gemeinde Grabenstätt

gez. G. Wirnshofer

Erster Bürgermeister