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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Gemeinde Grabenstätt

Vollzug des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)

Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31.12.2028

Bekanntmachung

über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

der Gemeinde Grabenstätt zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

für das Landgericht Traunstein und das Amtsgericht Traunstein

für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31.12.2028

Der Gemeinderat Grabenstätt hat in seiner Sitzung am 08. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht und das Amtsgericht Traunstein gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetzt (GVG) in der Zeit vom

12. Mai bis einschließlich 19. Mai 2023

bei der Gemeindeverwaltung, Schloßstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 6 im I. Stock, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14:00 bis 17:00 Uhr) öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder persönlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, Schloßstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 6 im I. Stock, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text im Anhang an diese Bekanntmachung) bzw. nach Abschnitt II Nrn. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern vom 27.10.2022 (BayMBl. Nr. 672) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Grabenstätt, den 04.05.2023
Gemeinde Grabenstätt
gez. Wirnshofer
1. Bürgermeister

Anhang:

Gerichtsverfassungsgesetzt (GVG)Auszug –

§ 32 GVG (Unfähigkeit zum Schöffenamt)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)

§ 33 GVG (nicht zu berufende Personen)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG (Weitere nicht zu berufende Personen)

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.