Gemeinde Grabenstätt
Vollzug des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31.12.2028
über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
der Gemeinde Grabenstätt zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen
für das Landgericht Traunstein und das Amtsgericht Traunstein
für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31.12.2028
Der Gemeinderat Grabenstätt hat in seiner Sitzung am 08. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht und das Amtsgericht Traunstein gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetzt (GVG) in der Zeit vom
12. Mai bis einschließlich 19. Mai 2023
bei der Gemeindeverwaltung, Schloßstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 6 im I. Stock, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14:00 bis 17:00 Uhr) öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder persönlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, Schloßstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 6 im I. Stock, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text im Anhang an diese Bekanntmachung) bzw. nach Abschnitt II Nrn. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern vom 27.10.2022 (BayMBl. Nr. 672) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Anhang:
Gerichtsverfassungsgesetzt (GVG) – Auszug –
§ 32 GVG (Unfähigkeit zum Schöffenamt)
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
§ 33 GVG (nicht zu berufende Personen)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
§ 34 GVG (Weitere nicht zu berufende Personen)
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.