Der Gemeinderat der Gemeinde Grabenstätt hat in der Sitzung am 08.05.2023 die Satzung der Gemeinde Grabenstätt über die Zahl der erforderlichen Stellplätze für Wohnungen (Stellplatzsatzung) neu beschlossen aufgrund des Art. 23 Gemeindeordnung und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Bayerische Bauordnung.
Der Wortlaut der Satzung wird gem. Art. 26. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Satzung der Gemeinde Grabenstätt
über die Zahl der erforderlichen Stellplätze
für Wohnungen (Stellplatzsatzung)
Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25.05.2021 (GVBl. S. 286) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet einschließlich aller Ortsteile. Sie gilt nicht, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen und anderen städtebaulichen Satzungen davon abweichende Bestimmungen bestehen.
§ 2 Anzahl der erforderlichen Stellplätze
| (1) | Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist anhand der Richtzahlenliste nach den Absätzen 2 und 3 zu ermitteln. Der Stellplatzbedarf ist rechnerisch auf eine Stelle hinter dem Komma zu ermitteln und durch Auf- oder Abrunden auf eine ganze Zahl festzustellen. Aufzurunden ist, wenn die erste Dezimalstelle hinter dem Komma 5 oder größer ist, andernfalls ist abzurunden. Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf jeder einzelnen Nutzung zunächst ohne Rundung zu ermitteln und schließlich zu addieren. Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf jeder einzelnen Nutzung zu ermitteln und zu addieren. Die Zahl ist nach den Rundungsregeln der Sätze 2 und 3 festzustellen. | |||
| (2) | Die Richtzahlen für die Anzahl der erforderlichen Stellplätze betragen für: | |||
| - | Einfamilienhäuser | 2 Stellplätze | |
| - | Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen |
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| - | Wohneinheit ab 50 m² | 2 Stellplätze je Wohneinheit |
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| - | Wohnungen unter 50 m² | 1,5 Stellplätze je Wohneinheit |
| - | reine Wochenend- und Ferienhäuser | 1,5 Stellplätze je Wohneinheit | |
| (3) | Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen sind für Besucher zusätzlich 10 % der nach Abs. 1 und 2 errechneten Stellplatzanzahl nachzuweisen. | |||
| (4) | Im Übrigen gilt die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. | |||
| (5) | Nicht überdachte Stellplätze und Stellplätze in Carports sind versickerungsfähig herzustellen. | |||
| (6) | In besonderen und begründeten Ausnahmefällen kann ein gesonderter Stellplatznachweis gefordert werden. | |||
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Grabenstätt, den 22.05.2023
| gez. | |
| G. Wirnshofer | |
| Erster Bürgermeister | (Dienstsiegel) |