Anordnung gemäß §§ 44 und 45 zum Vollzug
der Straßenverkehrsordnung (StVO)
für den Grabenstätter Bauernmarkt zur Irisblüte am
Samstag, den 08. Juni 2024
Die Gemeinde Grabenstätt erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO i.V.m. Art. 2 bis 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28.06.1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-l/B), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgende
Die Straßensperrungen und Umleitungen werden entsprechend beschildert. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam und endet mir deren Beseitigung. Die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgt durch den Bauhof Grabenstätt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.