Plan ohne Maßstab
Bekanntmachung
28. Änderung des Flächennutzungsplans
zur Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich des
Grundstücks FlNr. 905/4 (Stocketweg), Gemarkung Oberhochstätt
Bekanntmachung der Genehmigung der 28. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Grabenstätt im Rahmen eines Parallelverfahrens gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zur Erweiterung des Bebauungsplans „Marwang Nord“ im Bereich des Grundstücks FlNr. 905/4 (Stocketweg), Gemarkung Oberhochstätt.
Mit Bescheid vom 17.03.2026, AZ: 4.40-FNP-14-2025, hat das Landratsamt Traunstein die 28. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Der Gemeinderat Grabenstätt hat in der Sitzung am 15.01.2026 die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Grabenstätt in der Fassung vom 10.04.2025 festgestellt. Bestandteile der 28. Flächennutzungsplanänderung sind die Planzeichnung mit den entsprechenden Festsetzungen vom 10.04.2025 sowie die Begründung mit Umweltbericht vom 10.04.2025.
Erläuterungsbericht:
Diese 28. Flächennutzungsplanänderung stellt auf der an eine Wohnbaufläche angrenzenden ehemaligen Waldfläche eine Wohnbaufläche (WA) dar. Der bestehende Bebauungsplan „Marwang Nord“ wird um diese neue Wohnbaufläche im Parallelverfahren erweitert. Der Änderungsbereich kann aus dem nachstehenden Übersichtsplan entnommen werden.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die Unterlagen zur 28. Änderung des Flächennutzungsplans stehen auf der Internetseite der Gemeinde Grabenstätt unter
www.grabenstaett.de > Ortsinformationen – Ortsrecht – laufende Bauleitverfahren > Flächennutzungsplan 28. Änderung
während der Bekanntmachungsfrist zum Download bereit.
Die Unterlagen zur 28. Änderung des Flächennutzungsplans werden ab sofort zur Einsicht im Rathaus der Gemeinde Grabenstätt im Schloss Grabenstätt, Schlossstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 10, während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Abs. 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzungen nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Übersichtsplan zur 28. Änderung des Flächennutzungsplans