Plan ohne Maßstab
Satzungsbeschluss
Der Bau- und Planungsausschuss hat in der Sitzung am 15.01.2026 die oben genannte Erweiterung des Bebauungsplans „Marwang Nord“ im Bereich des Grundstücks FlNr. 905/4 (Stocketweg), Gemarkung Oberhochstätt, in der Planfassung vom 15.01.2026 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die vorstehend bezeichnete Erweiterung des Bebauungsplans „Marwang Nord“ im Bereich des Grundstücks FlNr. 905/4 (Stocketweg), Gemarkung Oberhochstätt, in Kraft.
Mit der Änderung wird Baurecht für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garagen geschaffen.
Parallel hierzu wurde die 28. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. Mit der Änderung wird eine allgemeine Wohnbaufläche dargestellt.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zum Inkrafttreten der Satzungsänderung „Winkl Süd“ steht auf der Internetseite der Gemeinde Grabenstätt
www.grabenstaett.de > Ortsinformationen – Ortsrecht – laufende Bauleitverfahren >
Erweiterung Bebauungsplan „Marwang Nord“
FlNr. 905/4 (Stocketweg), Gemarkung Oberhochstätt
während der Bekanntmachungsfrist zum Download bereit.
Die Planungsunterlagen (Planzeichnung mit Textlichen Festsetzungen und städtebauliche Begründung) liegen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Grabenstätt im Schloss Grabenstätt, Schloßstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 10 im 1. Stock, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung folgender Vorschriften beim Zustandekommen der Bebauungsplanänderung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des geänderten Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind:
| 1. | Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler. |
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Geltungsbereich der Erweiterung des Bebauungsplans
„Marwang Nord“ FlNr. 905/4 (Stocketweg), Gemarkung Oberhochstätt