In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 11. Mai 2026 wurde über die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts und zur Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger beraten und Beschluss gefasst. Dem Neuerlass der Satzung wurde einstimmig zugestimmt. Nachstehend wird diese Satzung, welche rückwirkend zum 01. Mai 2026 in Kraft tritt, öffentlich bekannt gemacht.
zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts und zur Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger
Die Gemeinde Grabenstätt erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
| a) | den Finanz- und Haushaltsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| b) | den Bau- und Planungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| c) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 6 ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderats. |
(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50,00 €für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses. Das Sitzungsgeld beinhaltet gleichzeitig eine IT-Pauschale in Höhe von 5,00 €.
(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € je volle Stunde.
(4) Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden
| a) | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
| b) | Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder |
| c) | Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) |
werden bis zu einem Höchstbetrag von 30,00 € für jede volle Stunde Sitzungsdauer ersetzt. Für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, denen eine Entschädigung nach Absatz 3 Satz 3 zusteht, gilt Satz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.
(5) Die Ersatzleistungen nach Absatz 3 und 4 werden nur auf Antrag gewährt.
(6) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Bürgermeister).
(1) Die weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall der Verhinderung in ihrer Reihenfolge.
(2) Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Sie haben Anspruch auf eine weitere, neben der Entschädigung als Gemeinderatsmitglied zu gewährende Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als zweiter oder dritter Bürgermeister; die Höhe der weiteren Entschädigung wird durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.
(1) Ehrenamtlich tätige Gerätewarte von Freiwilligen Feuerwehren, deren Trägerin die Gemeinde Grabenstätt ist, erhalten eine monatliche Entschädigung.
(2) Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der für die Kommandanten geltenden Entschädigungsbestimmung (§ 11 AVBayFWG), und zwar mit einem Anteil zu 80 von Hundert.
(3) Die Entschädigungen nach Absatz 2 nehmen an den prozentualen Erhöhungen der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A (Allgemeine Verwaltung) teil.
Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger vom 12. Mai 2020 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde vom 22. Mai 2020), außer Kraft.