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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

Gemeinde Grabenstätt

Wahlbekanntmachung

für die Wahl der Landrätin oder des Landrats

am 29. Juni 2025

1.

Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2.

Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1

Im Abstimmungsraum:

2.1.1

Die Gemeinde ist in drei allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 08.06.2025 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2

Sonderstimmbezirke (entfällt)

2.1.3

Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4

Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

-

bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises

2.1.5

Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6

Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8

Die Wahlbenachrichtigung ist bei Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2

Durch Briefwahl:

2.2.1

Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

a)

Einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,

b)

einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,

c)

einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,

d)

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2

Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in

-

im Sitzungssaal des gemeindlichen Rathauses (Schloss Grabenstätt), Schloßstraße 15, 83355 Grabenstätt

sowie

-

im Saal der gemeindlichen Schlossökonomie (Nebengebäude), Schloßstraße 17, 83355 Grabenstätt

zusammen.

4.

Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Die Stimmzettelmuster liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1 im Erdgeschoss) zur Einsichtnahme bereit und können auf der gemeindlichen website unter „Rathaus & Service > Wahlen > Landratswahl 2025“ eingesehen werden. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1

Wahl der Landrätin und des Landrats:Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.

4.2

Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Grabenstätt, 27.05.2025
Gemeinde Grabenstätt
gez. Gerhard Wirnshofer
Erster Bürgermeister