Anordnung gemäß §§ 44 und 45 zum Vollzug
der Straßenverkehrsordnung (StVO)
für den Grabenstätter Bauernmarkt zur Irisblüte am
Samstag, den 28. Juni 2025
Die Gemeinde Grabenstätt erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO i.V.m. Art. 2 bis 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgende
Die Straßensperrungen und Umleitungen werden entsprechend beschildert. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam und endet mir deren Beseitigung. Die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgt durch den Bauhof Grabenstätt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.
Gemeinde Grabenstätt