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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 14/2026
Aus der Gemeindeverwaltung
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Aus der Gemeindeverwaltung

Wie vor allem den Bürgerinnen und Bürgern im Ortsteil Winkl aufgefallen ist, wurde innerhalb kurzer Zeit ein Mobilfunkmast südwestlich von Winkl errichtet, auf einer Hoffläche nördlich der Autobahn A8.

Zur Information aller Gemeindebürgerinnen und -bürger soll in diesem Zusammenhang zunächst die derzeitige Rechtslage aufgezeigt werden, in welcher Form Mobilfunkanlagen (Mobilfunkmasten) baurechtlich beurteilt werden und wie sich die Genehmigungspflicht zwischenzeitlich darstellt.

Die Erläuterungen resultieren aus den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuchs (Bundesgesetz) und der Bayerischen Bauordnung (Gesetz des Freistaates Bayern) sowie aus den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom Juni 2025 zum Vollzug der BayBO.

Gesetzlich ist der Begriff einer Mobilfunkanlage nicht definiert. Es wird davon ausgegangen, dass eine Mobilfunkanlage aus einer oder mehreren Antennen auf einem Mast oder einer anderen baulichen Anlage sowie einer Versorgungseinheit besteht, in der die technische Ausrüstung zum Betrieb einer solchen Antenne untergebracht ist. Es handelt sich um bauliche Anlagen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayBO und unterliegen damit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung von baulichen Anlagen genehmigungspflichtig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Verfahrensfrei (also ohne ein Baugenehmigungsverfahren) nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 a BayBO sind Antennen und Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 15 m, im Außenbereich bis zu 20 m, sowie die zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³.

Zusätzlich sind verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 3 Nr. 2 BayBO Antennen und Antennen tragende Masten für den Mobilfunk und die zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³, die zur Schließung von Versorgungslücken für längstens 24 Monate aufgestellt werden. Zur Schließung einer Versorgungslücke können - ohne Baugenehmigung - also auch im Außenbereich Masten mit Antennen für längstens 24 Monate aufgestellt werden, und dies unabhängig von ihrer Höhe, sog. „temporäre Mobilfunkmasten“. Die Ausführung jedoch, ob auf einem Wagen stehend oder mit Fundament mit dem Boden verbunden, ist in der BayBO oder anderen Vorschriften nicht geregelt. Der Betreiber der Anlage hat vor Ablauf der 24 Monate einen Bauantrag einzureichen, wenn die Mobilfunkanlage über diesen Zeitraum hinaus betrieben werden soll.

Vorgenannte Anlagen sind nach Art. 57 Abs. 3 Satz 4 BayBO lediglich der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Für die Gemeinde als Ortsplanungsbehörde und alle Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies Folgendes:

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Im Außenbereich können nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayBO feststehende oder auch temporäre Antennen nach Art. 57 Abs. 3 Nr. 2 BayBO ohne Einvernehmen aufgestellt werden. Die Gemeinde wird über den beabsichtigten Standort zwar informiert, deren Stellungnahme ist für den Netzbetreiber rechtlich aber nicht bindend.

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Es ist naheliegend - sofern Versorgungslücken verschiedener „Betreiber“ im gleichen Bereich bestehen - dass auch mehrere Masten mit Antennen aufgestellt werden.

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Sobald der Betreiber also eine private Fläche vertraglich sichern kann, ist es möglich, im Rahmen der Bayerischen Bauordnung solche Versorgungsmasten verfahrensfrei aufzustellen.

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Weder Gemeinde noch Bauaufsichtsbehörde haben eine Möglichkeit, diese verfahrensfreien Mobilfunkmasten zu verhindern - der Freistaat möchte damit „die Weichen stellen für einen unbürokratischen und schnelleren Ausbau des Mobilfunknetzes in Bayern“.

Auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr wird diese Neuerung in der Bayerischen Bauordnung ebenfalls erläutert:

https://www.stmb.bayern.de/med/aktuell/index.php

Aktueller Sachstand zu den örtlichen Gegebenheiten:

Der Gemeinde liegen derzeit folgende Informationen zu den aktuellen Tätigkeiten verschiedener Versorger und Mobilfunkanbieter vor:

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In der vergangenen Woche wurde die Inbetriebnahme eines verfahrensfreien Mobilfunkmasten auf dem Grundstück FlNr. 1749 (bei Winkl 13 b), Gemarkung Grabenstätt (Betreiber Telefonica) angezeigt.

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Es besteht eine weitere Anfrage für einen verfahrensfreien Mobilfunkmast auf selbigem Grundstück (Betreiber Telekom).

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Baugenehmigungsverfahren (derzeit ruhend) für einen genehmigungspflichtigen Mobilfunkmast im Bereich des Grundstücks FlNr. 1197 (Obere Winkler Straße, südlich von McDonalds), Gemarkung Grabenstätt (Antragsteller ATC Germany Holdings im Auftrag der Fa. Telefonica). Mit diesem Vorhaben sollte ursprünglich die Versorgung für die Bahnlinie, die übergeordneten Straßen (Staatstraße und Bundesautobahn) sowie für den umliegenden Siedlungsbereich von mehreren Netzbetreibern sichergestellt werden, nachdem die Bestandsanlagen auf dem Oberwinkler Stadel (südlich der Autobahn) langfristig nicht mehr gesichert sind.

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Vor kurzem wurde östlich von Grabenstätt ein neuer Mobilfunkmast errichtet. Betreiber dieses Mastes ist die Deutsche Funkturm GmbH (Betreiber Telekom). Aus Sicht der DFMG wurde der neue Standort erforderlich, da der bestehende Funkmast in der Lindenstraße nicht mehr zukunftsfähig ist. Zur Aufrechterhaltung verschiedener Dienste wird dieser jedoch weiterhin auf unbestimmte Zeit in Betrieb bleiben.

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Eine Anfrage der Fa. Vantage Towers (Vodafone) zur Erweiterung von Sendeanlagen am bestehenden Mobilfunkmast in der Lindenstraße wurde von der Gemeinde unterdessen strikt abgelehnt. Grundlage hierfür war ein früheres verwaltungsgerichtliches Verfahren, das eine Erhöhung des Mastes untersagt. Die Anfrage wurde daraufhin von der Firma zurückgezogen, voraussichtlich wird stattdessen der neue Mast der DFMG zwischen Grabenstätt und Marwang von der Fa. Vodafone mitgenutzt.

Alle bei der Gemeinde eingehenden Suchanfragen, Bauanträge oder Anzeigen verfahrensfreier Anlagen werden im Gemeinderat öffentlich behandelt. Am Beispiel Winkl zeigt sich jedoch, dass Netzbetreiber seit dem Inkrafttreten der Änderungen in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zunehmend spontan agieren und den rechtlichen Rahmen umfassend ausschöpfen. Bedauerlicherweise werden dabei offenbar die angekündigten Ausführungsarten temporärer Mobilfunkeinrichtungen nicht immer eingehalten. So wurde anstelle eines sog. mobilen Mastwagens unerwartet ein stabiler Gittermast errichtet, der aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt wurde und mit Betongewichten verankert ist. Dies erweckt berechtigterweise den Eindruck, dass es sich nicht um eine temporäre, sondern um eine dauerhafte Einrichtung handeln könnte. Bis zum Redaktionsschluss dieses Gemeindeanzeigers lag der Gemeinde keine weitere Auskunft vom Betreiber vor. Weitere Informationen werden bekannt geben, sobald sie vorliegen.