Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, können bei der Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet war. Außerdem ist für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen.
Personen aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben.
Auch ehemalige Beschäftigte, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag stellen.
Die maximale Leistungshöhe beträgt 80 Euro monatlich für Verheiratete und 48 Euro für Ledige. Anträge sind bis zum 30. September 2023 zu stellen. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn bereits vor dem 1. Juli 2023 eine gesetzliche Rente bezogen wurde. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2023 verloren.
Fragen beantwortet die Zusatzversorgungskasse (Telefon: 0561 785-17900, Fax 0561 785-217949, Mail: info@zla.de). Informationen gibt es online unter www.zla.de.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird sich ab dem 1. Juli erhöhen – für Eltern auf 3,40 Prozent sowie für Kinderlose auf 4 Prozent.
Bislang betrug der Satz für Eltern 3,05 Prozent, unabhängig von Anzahl und Alter der Kinder. Für Kinderlose betrug er bisher 3,40 Prozent. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ändert sich dies ab 1. Juli 2023. Zunächst erfolgt eine Erhöhung auf 3,40 Prozent für Eltern sowie auf 4 Prozent für Kinderlose. Damit werden die Pflegeversicherung finanziell stabilisiert und die Leistungsverbesserungen finanziert.
Eltern mit mehreren Kindern werden beim Pflegeversicherungsbeitrag entlastet. Damit wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus April 2022 umgesetzt. Für Mitglieder mit mehreren Kindern wird der Beitragssatz ab dem zweiten und bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte reduziert – allerdings nur solange das Kind sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ältere Kinder dürfen bei diesem Abschlag nicht berücksichtigt werden.
Im Juli 2023 werden alle Mitglieder der Landwirtschaftlichen Pflegekasse schriftlich über den zu zahlenden Pflegeversicherungsbeitrag benachrichtigt. Durch Rücksendung des beigefügten Fragebogens kann nachgewiesen werden, dass ab dem 1. Juli 2023 mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt werden müssen.
Aufgrund der sehr kurzfristigen Gesetzesänderung, der Vielzahl zu bearbeitender Fälle und der noch anzupassenden EDV-Programme wird sich die Bearbeitung und damit die Berücksichtigung der Beitragsabschläge nach der individuellen Zahl der Kinder unter 25 Jahren leider verzögern. Die SVLFG bittet daher um Geduld. Wird der Fragebogen bis zum 30. Juni 2025 zurückgeschickt, erfolgt eine Beitragsreduzierung auf jeden Fall rückwirkend ab 1. Juli 2023.