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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 16/2024
Aus der Gemeindeverwaltung
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Aus der Gemeindeverwaltung

Einige Hinweise zum gemeinverträglichen Verhalten

Der Sommer ist endlich angekommen, weshalb wir hiermit nochmal auf die allgemein geltenden Verhaltensregeln hinweisen möchten.

Landschaftsschutzgebiet / Schutzzonen

Der Tüttensee sowie auch die umliegenden Waldgrundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet. Ein natur-, gemein- und eigentumsverträgliches Verhalten darf vorausgesetzt werden. Im Landschaftsschutzgebiet ist es nicht erlaubt, Handlungen vorzunehmen, welche den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. So darf die gekennzeichnete Uferschutzzone nicht betreten werden sowie im Gewässerstreifen davor (durch Bojen markiert) nicht gebadet werden. Eine Mißachtung kann mit Geldbuße belegt werden, ebenso der Verstoß, eigenmächtig weitere Zugänge zum Gewässer anzulegen oder sonstige Veränderungen am Badeplatz vorzunehmen.

Mitführen von Hunden

Im Landschaftsschutzgebiet dürfen Hunde abseits der Wege nicht frei herumlaufen. Achten Sie als verantwortungsvoller Hundehalter deshalb darauf, dass Ihr Hund angeleint ist und unter ständiger Kontrolle bleibt. Für den Badeplatz am Nordufer des Tüttensees („Marwanger Seite“) hat die Gemeinde zudem eine Hausordnung aufgestellt. Die entsprechenden Regeln können auf den großflächigen Informationstafeln Vorort, oder auch auf der Internetseite der Gemeinde Grabenstätt nachgelesen werden. Die Hausordnung sieht u.a. vor, dass das Mitführen von Hunden in der Zeit von Mai bis September im Badeplatzbereich nicht gestattet ist. Das Mitführen von Hunden auf dem vorbeiführenden Rundweg ist selbstverständlich weiterhin möglich. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass Spaziergänger, Badegäste und sonstige Erholungssuchende das Recht haben, Hundehalter auf die Einhaltung der Regeln anzusprechen. Verstöße können zivilrechtlich geahndet werden.

Nacktbaden

Der Tüttensee wird von Einheimischen, Naherholungssuchenden und Urlaubsgästen gleichermaßen gerne aufgesucht. Für das Sonnenbad und für den Badeeinstieg werden unerlaubterweise auch andere Seebereiche genutzt. Die Gemeinde weist darauf hin, dass im gesamten Umfeld des Tüttensees das Nacktbaden unerwünscht ist. Leider kommt es immer wieder vor, dass Uferbereiche auch von Nacktbadenden aufgesucht werden, um nicht nur das angenehme Wasser, sondern auch das anschließende Sonnenbad nackt genießen zu können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derartige Ambitionen am Tüttensee zu unterlassen sind, u.a., weil es bereits mehrfach zu Belästigungen anderer Badegäste gekommen ist. Daneben kann ggf. auch ein Straftatbestand nicht ausgeschlossen werden, wenn Kinder gegebenenfalls mit bestimmten Leidenschaften einzelner Personen konfrontiert werden. Entsprechende Vorfälle sollten jedenfalls zur Anzeige gebracht werden.

Vor dem Hintergrund eines natur-, gemein- und eigentumsverträglichen Verhaltens richten wir an alle Besucher nochmals den Appell, das Landschaftsschutzgebiet zu wahren, die Betretungsverbotszonen einzuhalten, mitgeführte Hunde anzuleinen und das Nacktbaden zu unterlassen. Mit entsprechender Rücksichtnahme und gegenseitiger Achtung dürften die Interessen aller Besucher eigentlich in Einklang gebracht werden können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Gemeinde Grabenstätt