Die Gemeinde Grabenstätt erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende:
(1) Benutzungsvorschrift im Sinne dieser Satzung ist die Satzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlagen der Gemeinde Grabenstätt in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Notunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch Einfachstwohnungen, die die Gemeinde Grabenstätt im Bedarfsfall anmietet und der vorübergehenden Unterbringung Obdachloser widmet.
Die Gemeinde Grabenstätt erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer Notunterkünfte.
(1) Gebührenschuldner ist, wer eine Obdachlosenwohngelegenheit benutzt.
(2) Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner, sofern es sich um Ehepartner oder volljährige Familienangehörige handelt. Dasselbe gilt für eine eheähnliche Gemeinschaft oder sonst um eine mit Willen der Betroffenen entstandene Verbindung, wenn sie durch eine gemeinsame Benutzungsgenehmigung eingewiesen sind (§ 4 Abs. 1 der Benutzungssatzung).
Maßstab der Gebühren ist die zur Benutzung zugewiesene Art der Unterkunft und die Dauer des Aufenthalts.
(1) Für die Benutzung von Notunterkünften werden Gebühren in Höhe aller der Gemeinde Grabenstätt entstehenden Kosten erhoben. Diese Kosten umfassen insbesondere
| - | die Nettomiete, |
| - | die Betriebskosten und |
| - | alle Energiekosten, soweit sie nicht vom Benutzer selbst übernommen werden. |
(2) Für die Benutzung des gemeindlichen Wohncontainers in der Gewerbestraße wird eine Gebühr in Höhe von 223 €/Monat (inkl. Wasser, Abwasser und Müllabfuhr) erhoben. Bei Wasserverbräuchen über 2 m³/Monat und Stromverbräuchen (inkl. Heizung) über 160 Kwh/Monat hat der Gebührenschuldner der Gemeinde Grabenstätt die Mehrkosten zu erstatten. Dieser Erstattungsanspruch entsteht am ersten Tag des Folgemonats und ist sofort fällig.
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme in die Notunterkunft und danach am ersten Tag eines jeden Monats, solange das Benutzungsverhältnis andauert. Soweit die Aufnahme in die Notunterkunft im Laufe eines Monats erfolgt, wird die Gebühr nach § 5 Abs. 2 mit dem entsprechenden Teilbetrag angesetzt. Der Tag des Beginns der Nutzung ist voll gebührenpflichtig.
(2) Die Gebühren sind jeweils am dritten Werktag nach ihrer Entstehung für den laufenden Monat zur Zahlung fällig.
(3) Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Tag der Räumung der Wohngelegenheit. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Werden die Schlüssel der Wohngelegenheit aus Gründen, die der Nutzer zu vertreten hat, verspätet übergeben, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.