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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Grabenstätt im Ortsteil Erlstätt

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)

Auf Grund von § 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), Art. 8 und Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in Erlstätt (Kinderkrippe und Kindergarten) Gebühren nach dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentatbestand

Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort. Die Benutzungsgebühren sind auch bei vorübergehender behördlich angeordneter Schließung der Einrichtung und bei vorübergehenden behördlich angeordneten Betretungsverboten zu entrichten.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren im Sinne von § 6 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Benutzungsgebühren nach § 6 und das Verpflegungsgeld nach § 7 werden für zwölf Kalendermonate erhoben.

(2) Bei Aufnahme während des Betriebsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.

(3) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.

§ 5

Gebührenmaßstab

(1) Die Höhe der Gebühren im Sinne des § 6 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten).

(2) Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Gemeinde vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr sowie Krankheits- und urlaubsbedingte oder anderweitige Fehlzeiten des Kindes bleiben unberücksichtigt.

(3) Eine Änderung der Buchungszeiten kann nur einmal jährlich und nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beantragt werden und ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Änderung der Buchungszeit kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeit zu verrechnen.

§ 6

Gebührensatz

(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:

a) Im Kindergarten

bei

- über 3 Stunden bis 4 Stunden  —  119,00 €

- über 4 Stunden bis 5 Stunden  —  132,00 €

- über 5 Stunden bis 6 Stunden  —  146,00 €

- über 6 Stunden bis 7 Stunden  —  160,00 €

- über 7 Stunden bis 8 Stunden  —  176,00 €

- über 8 Stunden  —  194,00 €

b) In der Kinderkrippe

bei

- über 3 Stunden bis 4 Stunden  —  222,00 €

- über 4 Stunden bis 5 Stunden  —  244,00 €

- über 5 Stunden bis 6 Stunden  —  269,00 €

- über 6 Stunden bis 7 Stunden  —  296,00 €

- über 7 Stunden bis 8 Stunden  —  325,00 €

- über 8 Stunden  —  358,00 €

Für Kinder, die den Kindergarten besuchen und die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt die Benutzungsgebühr gemäß Abs. 1 Buchstabe b).

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Gebühren wird ein monatliches Spiel- und Materialgeld in Höhe von 3,50 € erhoben.

§ 7

Verpflegung

(1) Für die Verpflegung ist zusätzlich zur Benutzungsgebühr ein Essensgeld sowie ein Getränkegeld zu entrichten.

(2) Das Essensgeld ist in einem Betrag pauschal für jeden Monat zu entrichten. Die monatliche Pauschale beträgt bei Teilnahme am Mittagstisch bei

- 1 x pro Woche  —  14,60 €

- 2 x pro Woche  —  29,20 €

- 3 x pro Woche  —  43,80 €

- 4 x pro Woche  —  58,40 €

- 5 x pro Woche  —  73,00 €.

(3) Kinder im Kindergarten mit einer täglichen Buchungszeit von mindestens 5 Stunden können am Mittagstisch teilnehmen.

(4) Die entsprechenden Essenstage sind durch die Personensorgeberechtigten zum Beginn eines Betreuungsjahres zu buchen. Eine Rückerstattung des Verpflegungsgeldes erfolgt nicht.

(5) Das monatliche Getränkegeld beträgt 2,50 €.

(6) Änderungen der Essenstage oder eine Kündigung der Mittagsverpflegung können jeweils schriftlich, nur einmal jährlich und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende, beantragt werden und sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die letztmögliche Kündigung ist unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist zum 31.05. eines Kalenderjahres möglich.

§ 8

Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Die Gebühr für die Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

(2) Die Antragstellung und –prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Die Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten beim Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.

(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag sind die Gebühren nach § 6 und § 7 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.

§ 9

Gebührenentlastung

(1) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1 a) um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

(2) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung vom 24.06.2014 außer Kraft.

Grabenstätt, den 25.07.2024

Gemeinde Grabenstätt

gez. Wirnshofer

Erster Bürgermeister