Plan ohne Maßstab.
Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Betonmischwerk und Kiesaufbereitung“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1290, 1312 Teilfläche und 1234 Teilfläche (Brodeich), Gemarkung Erlstätt
Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 09.12.2024 den Bebauungsplan „Sondergebiet Betonmischwerk und Kiesaufbereitung“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1290, 1312 Teilfläche und 1234 Teilfläche (Brodeich), Gemarkung Erlstätt, in der Fassung vom 09.12.2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Sondergebiet Betonmischwerk und Kiesaufbereitung“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1290, 1312 Teilfläche und 1234 Teilfläche (Brodeich), Gemarkung Erlstätt, in Kraft.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans steht auf der Internetseite der Gemeinde Grabenstätt unter
www.grabenstaett.de > Ortsinformationen – Ortsrecht – laufende Bauleitverfahren >
Bebauungsplan „Sondergebiet Betonmischwerk und Kiesaufbereitung“ Gemarkung Erlstätt,
während der Bekanntmachungsfrist zum Download bereit.
Der Bebauungsplan liegt gleichzeitig samt Begründung und den zugehörigen Unterlagen (insbesondere Planzeichnung, städtebauliche Begründung mit Umweltbericht, Immissionsschutzgutachten) ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Grabenstätt im Schloss Grabenstätt, Schloßstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 10 im 1. Stock, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung folgender Vorschriften beim Zustandekommen der Bebauungsplanänderung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des geänderten Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind:
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Geltungsbereich des in Kraft getretenen Bebauungsplans
„Sondergebiet Betonmischwerk und Kiesaufbereitung“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1290, 1312 Teilfläche und 1234 Teilfläche (Brodeich), Gemarkung Erlstätt: