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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 17/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.07.2025 die erste Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Grabenstätt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen. Es folgt die ortübliche Bekanntmachung:

Gemeinde Grabenstätt

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende

1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Grabenstätt

über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung

(Friedhofsgebührensatzung):

§ 1

Änderung

Die Satzung der Gemeinde Grabenstätt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung) vom 05.08.2021, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Grabenstätt, Gemeindeanzeiger Nr. 19 vom 16.09.2021, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs.1-3 (Bestattungsgebühren) erhält folgende, neue Fassungen:

„(1)

Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt

1.

bei der Beisetzung  —  65,00 €

2.

bei der Beerdigung  —  65,00 €

3.

für die organisatorische Dienstleistung je Sterbefall  —  85,00 €

Diese Gebühren gelten bei Urnenbestattungen entsprechend.

(2)

Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes beträgt

1.

bei normalen Erdbestattungen  —  590,00 €

2.

zusätzlich bei Tieferlegung einer Grabsohle  —  180,00 €

3.

bei Urnenbestattungen im Baumgrab, Urnenstelenanlage, Gemeinschaftsgrab und Sternenkindergrab  —  170,00 €

4.

bei Urnenbestattungen in Erdgräbern, Urnenreihengrab und Lebensweg  —  210,00 €

5.

Grabdekoration mit Grünmatten/vorhandenen Blumen  —  140,00 €

6.

Abtransport überschüssiges Erdreich  —  95,00 €

7.

Abbau von Steineinfassungen  —  85,00 €

8.

Erschwerniszuschlag (Frost,Wurzeln,Altfundamente) je Std.  —  95,00 €

9.

Mehraufwand Facharbeiter (Schneeräumen, Sonstiges), je Std.  —  60,00 €

(3)

Bei Exhumierungen werden für das Öffnen und Schließen des Grabes die Gebühren nach Abs. 2 erhoben. Zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird für die Bergung der sterblichen Überreste (Entnahme der Leiche bzw. der Gebeine) eine Gebühr von 300,00 € erhoben. Die Gebühr nach Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 beinhaltet auch die Entnahme der Urne bzw. der sterblichen Überreste.“

§ 2

Inkraftreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Grabenstätt, den 08.08.2025
Gemeinde Grabenstätt
gez. Wirnshofer
1. Bürgermeister