Bereits in der vorausgegangenen Gemeinderatssitzung hatte man sich dafür ausgesprochen, aus ortsplanerischen Gründen eine Satzung zur Ortsgestaltung zu erlassen. Die Gemeindeverwaltung war beauftragt worden, einen Satzungsentwurf als weitere Diskussionsgrundlage im Gemeinderat vorzubereiten. Über diesen Satzungsentwurf wurde in der letzten Sitzung vor der Sommerpause nun beraten und Beschluss gefasst. Hintergrund: In den Bebauungsplänen, insbesondere in den älteren Fassungen, wurden keinerlei Regelungen zu wichtigen gestalterischen Themen getroffen. Als man die Bebauungspläne in den 1970er Jahren aufgestellt hat, sind bestimmte Themen wie die Farbe von Dachpfannen und die Gestaltung von privaten Gärten schlichtweg nicht relevant gewesen. Deswegen gibt es in den Innenbereichen ohne Bebauungsplan grundsätzlich sehr wenige bis keine Gestaltungsvorschriften und das in einer Zeit, in der der Anspruch auf eine möglichst individuelle Gestaltung und der persönliche Geschmack teilweise sehr ausgeprägt sind. 1. Bürgermeister Gerhard Wirnshofer betonte, dass es etwas „mehr Handhabe“ brauche, um im Vorfeld steuernd eingreifen zu können. Man sei sich aber auch einig, dass die Satzung „schlank gehalten werden sollte“, sprich nur die wesentlichen Dinge regeln dürfe, die der Erhaltung eines gesunden Ortsbildes in der ländlichen strukturierten Gemeinde dienten. Zu den Regelungsinhalten, die der Bau- und Planungsausschuss Anfang Juli detailliert beraten hat und die nun in der Satzung verankert wurden, gehören unter anderem die Dacheindeckung, die auch im Außenbereich farblich rot bis rot-braun gehalten werden muss. Auf dem Hauptgebäude zulässig sind kleinformatige, nicht glänzende Falz- und Pfannenziegeln aus Beton- und Tonmaterial. Solarziegel sind zulässig, wenn sie kleinteilig und in Form und Optik den besagten Ziegeln entsprechen. Was die Dachformen der Nebengebäude anbelangt, müssen die Satteldächer der Gestalt des Hauptgebäudes angepasst sein und dementsprechend eingedeckt werden. In Ausnahmefällen kann bei Garagen und Carports ein Pultdach oder Flachdach zugelassen werden. Flachdächer sind flächig und dauerhaft zu begrünen und entsprechend zu pflegen. Bei Gartenhäuschen und Geräteschuppen sind Pultdach und Flachdach in nicht einsehbaren Bereichen zulässig. Auch die Gestaltung von Freiflächen auf bebauten und unbebauten Grundstücken wurde in der Satzung festgelegt. Vor dem Hintergrund des Klimawandels gibt es ein Verbot von Kiesgärten. In puncto „Bauliche Einfriedungen“ wurde festgehalten, dass diese entlang der öffentlichen Verkehrsfläche mindestens 0,50 Meter hinter der Grundstücksgrenze zu errichten sind. Sofern im Bebauungsplan nichts anderes geregelt ist, dürfen sie maximal zwei Meter hoch sein und es müssen an öffentlichen Verkehrsflächen Sichtdreiecke freigehalten werden. Eine Höhe von über 80 Zentimetern ist hier nicht zulässig. Ganz allgemein müssen Einfriedungen hinsichtlich Höhe, Baustoff und Farbe der Eigenart der näheren Umgebung angepasst werden. Massive Beton- und Ziegelwände sind unzulässig. Falls lebende Zäune, sprich Hecken höher als zwei Meter werden sollen, müssen sie weit im Grundstück gepflanzt werden. Keineswegs dürfen pflanzliche Einfriedungen über die Grundstücksgrenze hinaus auf öffentliche Verkehrsflächen ragen. Zwischen privaten Grundstücksgrenzen gelten regelmäßig die Vorschriften des Privatrechts. Aus der Mitte des Gemeinderates wurde zudem vorgeschlagen, dass man auch bei der Fassadenfarbe von Neubauten entsprechende Vorgaben machen sollte. Dies fand im Gremium aber keine Mehrheit. Es wurde erläutert, dass in den meisten Bebauungsplänen bei der Fassadengestaltung „helle und freundliche Farben“ festgesetzt seien. Knallige Farben seien ohnehin unzulässig. In der Vergangenheit habe es diesbezüglich keine Probleme gegeben. Laut Bürgermeister gelte die nun einstimmmig beschlossene Ortsgestaltungssatzung im gesamten Gemeindegebiet für bebaute und unbebaute Flächen in allen Ortsteilen, in Gebieten mit Bebauungsplänen, im Innenbereich und planungsrechtlichen Außenbereich. Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die davon abwichen, seien aber als vorrangig zu betrachten.
Der 1. Bürgermeister gabe mehrere wichtige Auftragsvergaben und Genehmigungen bekannt. Die Teilsanierungsarbeiten im Bereich der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Brodeich und Langenspach werden von der Firma Kecht aus Siegsdorf ausgeführt. Das Bruttoangebot beträgt 24.978,90 €.
Für die geplante Informations- und Naturerlebnishütte in der Hirschauer Bucht wurde der Gestattungsvertrag mit den Bayerischen Staatsforsten genehmigt. Auf der Pachtfläche wird ein Ersatzbau für die alte (mittlerweile zurückgebaute) Fischerhütte entstehen.
Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses in Erlstätt wurden verschiedene Gewerke vergeben. Der Auftrag für die Brandschutztüren wurde an die Fa. Metallbau Mayer aus Bad Reichenhall vergeben (Bruttoangebot 24.687,74 €). Die Fa. Eisenrauh & Wallner aus Eging a. See übernimmt die Fliesenarbeiten zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 30.667,49 €. Der Auftrag für die Putzarbeiten ging an die Fa. Mug’i Maschinenputz aus Waging a. See (Bruttoangebotspreis 24.975,13 €).
Auch für den Umbau und Erweiterung der Mittagsbetreuung in der Grundschule waren verschiedene Auftragsvergaben notwendig. So wurde mit der Ergänzung der Lüftungsanlage die Fa. Aristotherm aus Ergolding beauftragt (Bruttoangebotspreis von 33.241,47 €). Die Elektroarbeiten schlagen mit 43.402,98 € brutto zu Buche, die Ausführung übernimmt die Fa. Elektrotechnik Hölzle aus Erlstätt. Die Heizungsarbeiten werden von der Fa. Klaus Muggenhamer aus Erlstätt vorgenommen zum Bruttoangebotspreis von 39.419,43 €. Die Trockenbauarbeiten werden schließlich von der Fa. Babinsky Trockenbau GmbH aus Stein a.d. Traun ausgeführt. Die Kosten belaufen sich hierfür auch 38.689,16 €. Das Gewerk „Innentüren und Verglasungen“ übernimmt die Fa. Böhm aus Traunstein zum Preis von 45.563,91 €.