Anordnung gemäß §§ 44 und 45 zum Vollzug
der Straßenverkehrsordnung (StVO)
für den „Grabenstätter Herbstmarkt“
am Sonntag, den 15. September 2024
Die Gemeinde Grabenstätt erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 3 StVO i.V.m. Art. 2 bis 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28.06.1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl S. 138) und der erteilten Erlaubnis des Landratsamtes Traunstein vom 13.08.2024 (Az.: 4.362-1402.02-240116), aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung folgende
Anordnung:
Aus Anlass des Grabenstätter Herbstmarktes werden am Sonntag, den 15. September 2024, folgende Straßen für den gesamten Verkehr gesperrt:
- die Tüttenseestraße (Kreisstraße TS 3) einschl. des straßenbegleitenden Geh- bzw. Geh- und Radweges ab der Abzweigung Eichbergstraße (beim Anwesen Tüttenseestraße 4) bis zur Abzweigung in die Straße nach Mühlbach,
- die Schloßstraße ab der Abmündung von der Tüttenseestraße (beim Rathaus) bis auf Höhe des Anwesens Schloßstr. 9 (vor der Mühlbachbrücke),
- der gesamte Marktplatz wird von Norden her ab Höhe „Kaiser-Parkplatz“ komplett gesperrt
Vom Süden her wird ab dem Kriegerdenkmal gesperrt, wobei die Straße von dort in Richtung Marktplatz bis zu den Anwesen Maurer/Gasthof „Zur Post“ einseitig als Parkfläche genutzt werden kann und nach der Einfahrt in den Sepphuberweg (Anlieger Sepphuberweg frei) komplett gesperrt wird,
- Die Hauptstraße ab dem Anwesen Hauptstraße 3a bis zur Abzweigung in die Schloßstraße (beim Anwesen Marktplatz 6) wird komplett gesperrt (Anlieger bis Marktkplatz 6 frei)
Die Umleitung erfolgt über die Erlstätter Straße – auf der TS 3 in Richtung Marwang – über die Max-Buchfellner-Straße (siehe Umleitungsplan)
Für den kompletten Marktplatzbereich, dem Bereich der Tüttenseestraße (Abzweigung Eichbergstraße, beim Anwesen Tüttenseestraße 4, bis zur Abzweigung in die Straße nach Mühlbach), der Höringer Straße und der Vachendorfer Straße (Bereich Höhe Abzweigung- in Straße zum Mühlbach) wird für Sonntag, den 15.09.2024, ein absolutes Halteverbot angeordnet, das von der FFW Grabenstätt od. dem gemeindlichen Bauhof nach Bedarf aufgestellt und erweitert werden darf. Zur rechtzeitigen Information muss das Halteverbot bereits drei Tage vor dem Markt, also am Donnerstag, den 12.09.2024, aufgestellt werden.
Die Straßensperrungen und Umleitungen werden entsprechend beschildert. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam und endet mir deren Beseitigung. Die Beschilderung wird von der FFW Grabenstätt durchgeführt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.