Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 2024 die nachstehende Gemeindeverordnung über die Möglichkeit des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen in unserer Gemeinde auf der Grundlage des Ladenschlussgesetzes für das Jahr 2025 erlassen.
Nach dieser Verordnung können bestimmte, eben für einen Erholungsort prägende Waren auch während bestimmter Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten in den Monaten April mit September verkauft werden. Ob davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, liegt an den einzelnen örtlichen Geschäften.
Für das Jahr 2025 wird also auf der Grundlage des entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses vom 14. Oktober 2024 die nachstehende Verordnung erlassen:
Verordnung der Gemeinde Grabenstätt
über den Sonntagsverkauf im Erholungsort Grabenstätt
Aufgrund von § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und der §§ 1 und 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 340, BayRS 8050-20-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende
Verordnung:
§ 1
(1) An den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2025 dürfen Verkaufsstellen von 11.00 bis 18.00 Uhr für Badegegenstände, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinn des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Blumen und Zeitungen, sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss offengehalten werden.
(2) Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
§ 2
- April: 06., 13., 20., 21. (Ostermontag) 27.
- Mai: 01. (Tag der Arbeit), 04., 11., 18., 25., 29. (Chr. Himmelfahrt)
- Juni: 01., 08., 09. (Pfingstmontag), 15., 19. (Fronleichnam), 22., 29.
- Juli: 06., 13., 20., 27.
- August: 03., 10., 15. (Mariä Himmelfahrt), 17., 24., 31
- September: 07. 14., 21., 28
§ 3
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2025.
Grabenstätt, den 29.10.2024
Gemeinde Grabenstätt