Plan ohne Maßstab
BAURECHT:
Aufstellung / Neufassung des Bebauungsplans „Tüttenseestraße“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 572/3, 572/5 und 572/6 und 573/3 sowie Teilflächen aus FlNrn. 577, 578 und 579 (südlich der Tüttenseestraße), Gemarkung Grabenstätt
Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 15.09.2025 den Bebauungsplan Neufassung „Tüttenseestraße“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 572/3, 572/5 und 572/6 und 573/3 sowie Teilflächen aus FlNrn. 577, 578 und 579 (südlich der Tüttenseestraße), Gemarkung Grabenstätt, in der Fassung vom 15.09.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Neufassung „Tüttenseestraße“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 572/3, 572/5 und 572/6 und 573/3 sowie Teilflächen aus FlNrn. 577, 578 und 579 (südlich der Tüttenseestraße), Gemarkung Grabenstätt, in Kraft.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplans steht auf der Internetseite der Gemeinde Grabenstätt unter
www.grabenstaett.de > Ortsinformationen – Ortsrecht – laufende Bauleitverfahren >
Bebauungsplan Neufassung „Tüttenseestraße“
während der Bekanntmachungsfrist zum Download bereit.
Der Bebauungsplan liegt gleichzeitig samt Begründung und den zugehörigen Unterlagen (insbesondere Planzeichnung, städtebauliche Begründung mit Umweltbericht, Hydrotechnisches Gutachten) ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Grabenstätt im Schloss Grabenstätt, Schloßstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 10 im 1. Stock, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung folgender Vorschriften beim Zustandekommen der Bebauungsplanänderung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des geänderten Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind:
| 1. | Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler. |
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Geltungsbereich des in Kraft getretenen Bebauungsplans
Neufassung „Tüttenseestraße“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 572/3, 572/5 und 572/6 und 573/3 sowie Teilflächen aus FlNrn. 577, 578 und 579 (südlich der Tüttenseestraße), Gemarkung Grabenstätt: