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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus dem Gemeinderat

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Grabenstätt (Hebesatzsatzung)

Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d. h. zum 1. Januar 2025, automatisch ihre Geltung verlieren (vgl. § 25 Abs. 2 GrStG), sollte jede Gemeinde, die ab dem 1. Januar 2025 gültigen, neuen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 festlegen. Hebesätze wurden in Bayern vielerorts (auch in Grabenstätt) bislang im Rahmen der Haushaltssatzungen bekanntgemacht. Dies ist zwar weiterhin grundsätzlich möglich. Aufgrund der Tatsache, dass einerseits über die Höhe der neuen Hebesätze sinnvoll erst nach Kenntnis über die jeweiligen Grundsteuermessbeträge im eigenen Gemeindegebiet diskutiert werden kann und andererseits aber noch vor dem 1. Januar 2025 eine Bekanntmachung der Hebesätze erfolgen soll, empfiehlt sich eine von der Haushaltssatzung separate Bekanntmachung der Hebesätze durch eine sogenannte Hebesatzsatzung. Der Gemeinderat hat daher in seiner öffentlichen Sitzung vom 04.11.2024 die Satzung für die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Grabenstätt (Hebesatzsatzung) mit Wirkung vom 01.01.2025 wie folgt erlassen.

Satzung

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze

der Gemeinde Grabenstätt

(Hebesatzsatzung)

vom 12.11.2024

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ((BGBl I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)

2.

Grundsteuer B (für Grundstücke)

3.

Gewerbesteuer

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Grabenstätt, den 12.11.2024
Gemeinde Grabenstätt
gez. Wirnshofer
1. Bürgermeister

Wichtige Hinweise aus dem gemeindlichen Steueramt:

In Ergänzung diesen Beschluss zur Festsetzung der Hebesatzsatzung hat der Gemeinderat festgelegt, dass der derzeitige Gesamtmessbetragswert für die Grundsteuer - angesichts der noch fehlenden Daten und der schwebenden Einsprüche - im Herbst 2025 nochmals zu überprüfen ist. Zu diesem Zweck ist das bisherige Messbetragsaufkommen (altes Bewertungsmodell nach Einheitswert) und der im Laufe des Jahres 2025 vervollständigte bzw. berichtigte Gesamtmessbetragswert (Bewertung nach wertunabhängigem Modell) nochmals gegenüber zu stellen. Ziel ist es, unter Anwendung eines angemessenen Hebesatzes ein stabiles und möglichst aufkommensneutrales Grundsteuerniveau ab 2026 zu erreichen. Eine Anpassung der Hebesatzsatzung wird somit im Herbst 2025 erfolgen.

Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität ist dann gegeben, wenn die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen auf Dauer insgesamt stabil halten kann.

Die Feststellung der endgültigen Grundsteuermessbetragsentwicklung ist noch nicht abschließend möglich. Zum einen fehlen aktuell noch Messbetragsbescheide, zum anderen werden Messbeträge durch das Finanzamt derzeit auch wieder geändert. Dies kann aufgrund von Eigentümerwechsel, Einsprüchen oder Korrekturen durch Eigentümer veranlasst sein. Die bisher vorliegende Summe der Messbeträge ab 01.01.2025 ist daher nur vorübergehend. Ob die derzeitige Gesamtsumme der Messbeträge so bleibt, ist unsicher, da die Gemeinde die laufenden Einsprüche und/oder Korrekturen nicht einschätzen kann.

Der Unterschied zwischen den individuellen (neuen und bisherigen) Messbeträgen fällt oft gravierend aus, da die bisherige Berechnungsgrundlage, also der Einheitswert, sehr veraltet ist. Die aus der Zeit gekommenen Bemessungen waren letztendlich auch der Grund für die festgestellte Verfassungswidrigkeit.

Es ist jedoch auch anzumerken, dass nicht alle bisherigen Messbeträge erhöht werden. Es gibt etliche Objekte, bei denen auch eine Minderung des Messbetrages ersichtlich ist. Die Indikatoren für eine Erhöhung oder Minderung des Messbetrages sind für die Gemeinde nicht immer ersichtlich.

Bekannt ist jedoch, dass durch das neue Grundsteuerrecht die Wohnteile der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht länger dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und damit der Grundsteuer A zuzuordnen sind, sondern künftig als Grundvermögen der Grundsteuer B.

Die kommenden Grundsteuerbescheide (Versand ab voraussichtlich Dezember 2024) beinhalten erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der gesetzlich vorgeschriebenen neuen bayerischen Bewertungsmethode des Flächen-Modells. Die Bewertung basiert auf den von Ihnen dem Finanzamt über ELSTER beziehungsweise in Papierform übermittelten Daten zu Ihrer individuellen Immobilie oder auf vom Finanzamt Traunstein geschätzten Werten. Eine Fehlerquelle könnte z.B. sein, dass die falsche Art der wirtschaftlichen Einheit (= Grundlage für Grundsteuer A oder B) erklärt wurde, Zahlendreher bei Angaben von Flächen (Wohn- und Nutzfläche) erfolgten oder die Freigrenzen bei der Nutzflächenangabe nicht berücksichtig wurden.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Grundsteuerbewertung haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige

Finanzamt Traunstein, Herzog-Otto-Straße 6, 83278 Traunstein,

Telefon: 0861/701-740,

E-Mail: poststelle.fa-ts@finanzamt.bayern.de,

bzw. dem Finanzamt welches den Steuerbescheid erlassen hat.