Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2025 die nachstehende Gemeindeverordnung über die Möglichkeit des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen in unserer Gemeinde auf der Grundlage des Bayerischen Ladenschlussgesetzes für das Jahr 2026 erlassen.
Nach dieser Verordnung können bestimmte, für einen Erholungsort prägende Waren auch während bestimmter Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten in den Monaten April mit September verkauft werden. Ob davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, liegt an den einzelnen örtlichen Geschäften.
Für das Jahr 2026 wird also auf der Grundlage des entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Oktober 2025 die nachstehende Verordnung erlassen:
Verordnung der Gemeinde Grabenstätt
über den Sonntagsverkauf im Erholungsort Grabenstätt
Aufgrund von Art. 5 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende
Verordnung:
§ 1
(1) An den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2026 dürfen Verkaufsstellen von 11.00 bis 18.00 Uhr zur Abgabe von Tourismusbedarf sowie Waren, die für die Region kennzeichnend sind, offengehalten werden.
(2) Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
(3) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist beschränkt auf die Ortsteile Grabenstätt und Erlstätt.
§ 2
- April: 05., 06. (Ostermontag), 12., 19., 26.
- Mai: 01. (Tag der Arbeit), 03., 10., 14. (Chr. Himmelfahrt), 17., 24., 25. (Pfingstmontag), 31.
- Juni: 04. (Fronleichnam), 07., 14., 21., 28.
- Juli: 05., 12., 19., 26.
- August: 02., 09., 15. (Mariä Himmelfahrt), 16., 23., 30.
- September: 06., 13., 20., 27.
§ 3
(1) Tourismusbedarf sind Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes und für die Region kennzeichnende Waren.
(2) Für die Region kennzeichnend sind Waren, die in der Region des Verkaufsortes als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden, auf die Region des Verkaufsortes besonders Bezug nehmen oder für die Landschaft oder Kultur der Region des Verkaufsortes besonders typisch und charakteristisch sind.
§ 4
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.