Seit 2015 befindet sich die Gemeinde im Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ (ursprünglich „Kleinere Städte und Gemeinden“). Die Sanierungssatzung für das förmliche Sanierungsgebiet „Erlstätt Ortsmitte“ ist 2019 auf den Weg gebracht worden. Wie jedes Jahr muss die Gemeinde der Regierung von Oberbayern wieder die voraussichtlich förderfähigen Kosten für das nächste Programmjahr mitteilen. Für die Hauptmaßnahme, die Sanierung und Revitalisierung des alten Erlstätter Schulhauses, wo nach der für Ende 2024 geplanten Fertigstellung unter anderem die Pfarrei, die Ortsvereine und die Jugend unterkommen sollen, seien laut Bürgermeister Gerhard Wirnshofer Gesamtinvestitionen von 5,3 Millionen Euro fällig – ohne die Kosten für den Abbruch der Nebengebäude, der Gestaltung der Außenanlagen und die lose Ausstattung des Gebäudes. Rund 1,583 Millionen Euro Kosten seien von der Regierung von Oberbayern bereits als förderfähig anerkannt worden. Dieser auf den ersten Blick niedrig wirkende Betrag rühre daher, dass die grundsätzlich rentierlichen Kostenanteile, also Investitionen für Bereiche, aus denen zum Beispiel Mieteinnahmen erzielt werden könnten, nicht anerkannt würden, so der Vorsitzende. 42,23 Prozent der Nettoraumfläche würden gemeinnützige Flächen darstellen. Ebenso nicht anerkannt werden bereits berücksichtigte förderfähige Anteile anderer Zuwendungsgeber, zum Beispiel aus der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ der Förderbank KfW in Höhe von rund 1,656 Millionen Euro. Wirnshofer zufolge habe die Regierung von Oberbayern ausgehend von den besagten förderfähigen Kosten und einem 60-Prozent-Fördersatz vor kurzem eine Fördersumme von 950.000 Euro bewilligt. Weitere erhoffte Förderungen seien von der KfW-Förderbank, vom Bezirk Oberbayern und vom Landkreis Traunstein bereits zugesagt worden.
Da die förderfähigen Kosten für die Sanierungsmaßahme „Alte Schule in Erlstätt“ bereits festgestellt und bewilligt worden seien, erübrige sich ein Ansatz für das Programmjahr 2024 und die Folgejahre, so der Erste Bürgermeister. Anders sieht es hinsichtlich der Schaffung einer Ortsmitte durch Neugestaltung des Umfeldes der alten Erlstätter Schule aus – einschließlich der Sanierung der Grabenstätter Straße und der Fußwegverbindung zur Kirchbergstraße. Von den hier insgesamt 1,086 Millionen Euro an voraussichtlich förderfähigen Kosten seien im Programmjahr 2024 700.000 Euro und im Fortschreibungsjahr 2025 386.000 Euro vorgesehen, so Wirnshofer. Der bereits erfolgte Abbruch des Anbaus und der Nebengebäude des alten Schulhauses sowie die damit verbundene Entschädigung für die untergegangene Bausubstanz konnte mit 420.000 Euro bereits im letzten Jahr verbucht werden. Von den hieraus anerkannten förderfähigen Kosten i.H.V. 370.000 wurden der Gemeinde bereits 221.000 Euro bewilligt. Für das Fortschreibungsjahr 2027 wurden Planungsansätze für die Neugestaltung der Raiffeisenstraße (30.000 Euro) und für die Bergener Straße (40.000 €) angesetzt. Die förderfähigen Kosten für die Neugestaltung der Randbereiche der Traunsteiner Straße mit Maßnahmen der Verkehrsverlangsamung in Höhe von voraussichtlich 250.000 Euro verteilen sich mit 50.000 Euro auf 2026 (Planungskostenansatz) und 200.000 Euro auf 2027. Für die Neugestaltung der Römerstraße werden förderfähige Kosten erst nach 2027 angesetzt. Gleichmäßig auf das Programmjahr 2024 und die Fortschreibungsjahre 2025, 2026 und 2027 verteilen sich die voraussichtlich förderfähigen 20.000 Euro für die städtebauliche Beratung. Laut Erstem Bürgermeister belaufe sich die Gesamtsumme der voraussichtlich förderfähigen Kosten auf 3,379 Millionen Euro. Für den Ort Grabenstätt ist kein Programmantrag mehr zu stellen, da dort mit der letzten Maßnahme, dem barrierefreien Umbau des Rathauses mit Einbau eines Innenaufzugs, die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach 25 Jahren vorerst beendet worden sind.
Wie in vielen anderen bayerischen Fremdenverkehrsgemeinden gibt es auch im Erholungsort Grabenstätt seit vielen Jahren eine „Verordnung über den Sonntagsverkauf“. Da sie jeweils nur für ein Jahr gilt, muss sie alljährlich neu erlassen werden. Der Gemeinderat kam dem einstimmig nach. Von Ostermontag, 01. April, bis Sonntag, den 29. September kommenden Jahres können damit bestimmte in der Gemeinde ansässige Geschäfte an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 18 Uhr – mit Ausnahme des Karfreitags, der ein „stiller Feiertag“ ist – wieder öffnen und ein für einen Kur- und Erholungsort prädestiniertes Warensegment anbieten. Dazu gehören beispielsweise Badegegenstände, Blumen, Obst, Zeitungen, Milch, Milcherzeugnisse, alkoholfreie Getränke und auch ausgewählte ortsspezifische Waren. Den Geschäften stehe es natürlich frei, die zusätzlichen Öffnungsmöglichkeiten wahrzunehmen, gab Bürgermeister Wirnshofer vor der Abstimmung zu bedenken. Auf Nachfrage meinte er, dass es in den größeren Fremdenverkehrsorten sicherlich mehr Geschäfte gebe, die den Sonn- und Feiertagsverkauf nutzten. Man wolle aber trotzdem die Möglichkeit dazu bieten. Eine gemeindliche Verordnung über den Sonntagsverkauf können nur jene Kommunen erlassen, denen offiziell das Prädikat „Kur-, Erholungs- oder Wallfahrtsort“ zugebilligt worden ist. Grabenstätt ist ein anerkannter Erholungsort und damit berechtigt, dies zu tun.
In der Förderperiode 2023-2027 hat sich das Modell der Fördermittelauszahlung in LEADER geändert. Neben der Möglichkeit einer Vorauszahlung von bis zu 50% der beantragten Fördermittel, findet die Auszahlung der restlichen Fördermittel erst nach Projektabschluss statt. Dies macht es notwendig, dass der Chiemgauer Seenplatte e.V. für die Projekte „LAG-Management“ und „Bürgerengagement“ bis zum Abruf der zweiten Hälfte der Fördermittel etwa 140.000 € vorfinanziert, da dies mit dem bestehenden Zahlungsmodell nicht zu leisten ist. Die Gemeinden wurden deshalb darum ersucht, sich für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 jeweils gesondert mit einem Betrag von 1.200 € und im Jahr 2028 von 600 € an der Vorfinanzierung zu beteiligen. Der Gemeinderat stimmte diesem Vorausfinanzierungsmodell zu.