Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d. h. zum 1. Januar 2025, automatisch ihre Geltung verloren haben (vgl. § 25 Abs. 2 GrStG), sollte jede Gemeinde, die ab dem 1. Januar 2025 gültigen, neuen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 festlegen. Der Gemeinderat beschloss daher in seiner Sitzung vom 04.11.2024 eine entsprechende Hebesatzsatzung. Die Hebesätze für die Grundsteuern A und B sowie die Gewerbesteuer wurden darin einheitlich mit 350 v. H. festgesetzt. In Ergänzung dieses Beschlusses wurde festgelegt, dass der derzeitige Gesamtmessbetragswert für die Grundsteuer - angesichts der noch fehlenden Daten und der schwebenden Einsprüche - im Herbst 2025 nochmals zu überprüfen sei.
In seinen Sitzungen vom 13.10.2025 und 27.10.2025 hat der Gemeinderat nun den aktuellen Gesamtmessbetragswert für die Grundsteuer überprüft und mit dem Stand vom Herbst 2024 verglichen. Hintergrund dieser erneuten Überprüfung waren die noch fehlenden Daten und schwebenden Einsprüche, welche sich zum Vorjahresstand noch ergaben. Das bisherige Messbetragsaufkommen (altes Bewertungsmodell nach Einheitswert) und der im Laufe des Jahres 2025 hinzugekommene bzw. berichtigte Gesamtmessbetragswert (Bewertung nach wertunabhängigem Modell) wurden gegenübergestellt. Es wurden verschiedene Gesichtspunkte, z.B. aktuelles Gewerbesteueraufkommen, die Höhe der jährlichen Kreisumlage, kommende Finanzierungsschwierigkeiten und die gewünschte Aufkommensneutralität der Gemeinde in die Diskussion miteinbezogen.
Der Gemeinderat hat abschließend in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.10.2025 die Satzung für die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Grabenstätt (Hebesatzsatzung) mit Wirkung vom 01.01.2026 wie folgt erlassen.
Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
der Gemeinde Grabenstätt
(Hebesatzsatzung)
vom 21.11.2025
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende Satzung:
§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 12.11.2024 außer Kraft.
Grabenstätt, den 21.11.2025
Gemeinde Grabenstätt
gez. Wirnshofer
Erster Bürgermeister