Die Gemeinde Grabenstätt setzt gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) für diejenigen Grundsteuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 keine neuen Grundsteuerbescheide erhalten, die Grundsteuer A und B hiermit durch amtliche Bekanntmachung fest.
Die Zahlungspflichtigen haben demnach für das laufende Jahr 2024 zu den Fälligkeiten 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu zahlen. Diese Festsetzung gilt bis zur Zustellung eines geänderten oder berichtigten Grundsteuerbescheides. Mit dieser Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn dem Grundsteuerschuldner ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Auf den Hinweis in den Grundsteuerbescheiden, dass für die Folgejahre die Grundsteuer in gleicher Höhe zu entrichten ist, wird ebenfalls hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
| 1. | Wenn Widerspruch eingelegt wird: |
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| ist der Widerspruch einzulegen bei |
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| Gemeinde Grabenstätt |
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| in Schloss-Str. 15, 83355 Grabenstätt. |
| 2 | Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: |
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| ist die Klage bei dem |
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| Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München |
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| Bayerstrasse 30, 80335 München |
| zu erheben. |
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Vorläufige Vollziehung
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes wird die Wirksamkeit der Festsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angefochtenen Grundsteuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 VwGO).
Folgen verspäteter Zahlung:
Werden die festgesetzten Beträge nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages entrichtet, so fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1.v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis an. Außerdem fallen Mahngebühren an.