In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 27.06.2022 wurde die Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages neu erlassen. In dem § 7 der damals beschlossenen Satzung wurde der jährliche pauschale Kurbeitrag für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auf 1,00 € sowie für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr auf 0,50 € festgesetzt. Da in dem Satzungstext des § 7 kein Hinweis/Verweis bezüglich einer Berechnung des pauschalen Kurbeitrages pro Aufenthaltstag vermerkt ist, wurde zur Klarheit nun ein jährlicher pauschaler Gesamtbetrag als Kurbeitrag festgelegt.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.12.2023 daher den Erlass der Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrags mit Wirkung vom 01.01.2024 wie folgt beschlossen:
„Satzung der Gemeinde Grabenstätt
zur Änderung der Satzung
für die Erhebung des Kurbeitrages“
Aufgrund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung des Kurbeitrages
Die Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages vom 04.08.2022, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Grabenstätt, Grabenstätter Gemeindeanzeiger Nr. 17 vom 18.08.2022, wird wie folgt geändert:
| 1. | § 7 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: | |
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| Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von ihnen getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, haben, sofern sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. | |
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| Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden. | |
| 2. | § 7 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt | |
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| 1. | für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr — 35,00 € |
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| 2. | für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr — 17,50 € |
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| 3. | Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. |
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| 4. | Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung ab 80 von Hundert sowie deren notwendige Begleitperson sind kurbeitragsfrei. |
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.“