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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 26/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des gemeindlichen Steueramtes

Hundesteuer

Es wird darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2025 keine neuen Bescheide zugestellt werden, wenn sich bei den bereits versteuerten Hunden keine Änderungen ergeben. Die bisherigen Bescheide gelten also weiter, da die Steuersätze unverändert geblieben sind.

Demnach beträgt die Steuer

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für den ersten Hund  —  60,00 €

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für den zweiten und jeden weiteren Hund  —  120,00 €

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Kampfhund  —  650,00 €.

Die Hundsteuer ist als Gesamtbetrag am 15.02.2025 fällig.

Diese Festsetzung gilt bis zur Zustellung eines geänderten oder berichtigten Hundesteuerbescheides.

Mit dieser Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn dem Hundesteuerschuldner ein schriftlicher Hundesteuerbescheid zugegangen wäre.

Abbuchungen werden wie bisher vorgenommen!

Bitte geben Sie bei sämtlichen Zahlungen unbedingt Ihre Finanzadressen-Nr. (FAD) an; diese ist auf den jeweiligen Bescheiden ersichtlich!

Hundesteuer – Anmeldepflicht

Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich bei der Gemeinde anmelden (Zimmer Nr. 2, EG).

Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeindekasse ein Hundezeichen aus. Dieses ist zeitlich auf die Meldedauer im Gemeindebereich Grabenstätt begrenzt.

Der Hundehalter muss den Hund umgehend bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

Wer gegen die Anzeigepflichten des § 10 der Satzung für Erhebung der Hundesteuer verstößt, riskiert wegen Abgabenhinterziehung bzw. leichtfertiger Abgabenverkürzung mit einem Bußgeld belangt zu werden!