Kommunalunternehmen Fernwärmeversorgung Grabenstätt-Süd
Am 28.11.2024 hat der Bayerische Landtag wichtige Änderungen für kommunale Unternehmen in Bayern beschlossen. Die Anforderungen an die Berichterstattung und Prüfung der Jahresabschlüsse wurden weitgehend an die für privat getragene Unternehmen geltenden Vorschriften angeglichen, sofern die jeweiligen Satzungen der neuen Regelung entsprechen.
Der Verwaltungsrat hat sich in seiner letzten Sitzung einstimmig dafür ausgesprochen, dem Gemeinderat zu empfehlen, die Unternehmessatzung für das Kommunalunternehmen „Fernwärmeversorgung Grabenstätt-Süd“ dahingehend zu ändern.
Der Gemeinderat hat sich mit dieser Empfehlung in seiner öffentlichen Sitzung vom 08.12.2025 beschäftigt und einstimmig nachstehende Satzung beschlossen.
Satzung der Gemeinde Grabenstätt
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen „Fernwärmeversorgung Grabenstätt – Süd“ -3. Änderung –
Die Unternehmenssatzung der Gemeinde Grabenstätt für das Kommunalunternehmen „Fernwärmeversorgung Grabenstätt – Süd“ vom 02. Mai 2012, veröffentlicht im Grabenstätter Gemeindeanzeiger Nr. 10 vom 10. Mai 2012, zuletzt geändert mit Satzung vom 05.12.2017, bekannt gemacht im Grabenstätter Gemeindeanzeiger Nr. 26 vom 21.12.2017, wird wie folgt geändert:
1. Änderung
§ 10 erhält folgende neue Fassung:
§ 10 Jahresabschluss, Lagebericht, Jahresabschlussprüfung, Offenlegung
- Der Vorstand hat nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB sowie dieErfolgsübersicht nach § 24 Abs. 3 KUV aufzustellen. (Ausschluss Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Kommunalunternehmen im Sinne von § 267 HGB: Soweit die Vorschriften des Dritten Buchs des HGB die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und dessen Prüfung vorsehen, sind diese auf das Kommunalunternehmennicht anwendbar.) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und durch einen Abschlussprüfer unter Beachtung des Art. 107 Abs. 3 GO prüfen zu lassen.
- Nach Durchführung der Abschlussprüfung ist der Jahresabschluss und, soweit diese aufzustellen sind, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (§ 27 KUV). Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Verwendung bzw. Behandlung des Ergebnisses zu machen. Der Jahresabschluss und, soweit diese aufzustellen sind, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sowie der Bericht über die Abschlussprüfung nach Art. 107 GO sind der Gemeinde unverzüglich nach Feststellung zuzuleiten.
- Das Kommunalunternehmen unterliegt der Rechnungsprüfung nach Art. 103 und 105 GO. Die Prüfungsberichte sind auch der Gemeinde zuzuleiten.
2. Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Grabenstätt, den 09.12.2025
Gemeinde Grabenstätt
Gez. Gerhard Wirnshofer
1. Bürgermeister