Plan ohne Maßstab
BAURECHT:
Änderung des Bebauungsplans „Nickelberg“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 353/14, 353/8, und 353/15 (Am Karwinkel 22), Gemarkung Grabenstätt
Satzungsbeschluss
Der Bau- und Planungsausschuss hat in der Sitzung am 11.12.2025 die Änderung des Bebauungsplans „Nickelberg“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 353/14, 353/8, und 353/15 (Am Karwinkel 22), Gemarkung Grabenstätt, in der Fassung vom 11.12.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans „Nickelberg“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 353/14, 353/8, und 353/15 (Am Karwinkel 22), Gemarkung Grabenstätt, in Kraft.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplans steht auf der Internetseite der Gemeinde Grabenstätt unter
www.grabenstaett.de > Ortsinformationen – Ortsrecht – laufende Bauleitverfahren >
Änderung Bebauungsplan „Nickelberg“ FlNrn 353/14, 353/8 und 353/15
(Am Karwinkel 22), Gemarkung Grabenstätt
während der Bekanntmachungsfrist zum Download bereit.
Der Bebauungsplan liegt gleichzeitig samt Begründung und den zugehörigen Unterlagen (insbesondere Planzeichnung, städtebauliche Begründung mit Umweltbericht, Immissionsschutzgutachten) ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Grabenstätt im Schloss Grabenstätt, Schloßstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 10 im 1. Stock, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung folgender Vorschriften beim Zustandekommen der Bebauungsplanänderung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des geänderten Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind:
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Geltungsbereich des in Kraft getretenen Bebauungsplans
Änderung des Bebauungsplans „Nickelberg“ im Bereich der Grundstücke FlNrn. 353/14, 353/8, und 353/15 (Am Karwinkel 22), Gemarkung Grabenstätt