Es wird darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2026 keine neuen Bescheide zugestellt wurden, wenn sich bei den bereits versteuerten Hunden keine Änderungen ergeben. Die bisherigen Bescheide gelten also weiter, da die Steuersätze unverändert geblieben sind.
Demnach beträgt die Steuer
- für den ersten Hund — 60,00 €
- für den zweiten und jeden weiteren Hund — 120,00 €
- Kampfhund — 650,00 €
Die Hundesteuer ist als Gesamtbetrag am 15.02.2026 fällig.
Bitte überweisen Sie den Betrag zum genannten Termin auf eine der angegebenen Bankverbindungen oder erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat.
Bei bereits vorliegenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Abbuchungen wie bisher vorgenommen!
Geben Sie bitte bei sämtlichen Zahlungen unbedingt Ihre Finanzadressen-Nr. (FAD) an; diese ist auf den jeweiligen Bescheiden ersichtlich!
Erfolgt die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Zuschläge in Höhe von 1 v. H. des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Steuerbetrages. Zudem haben Sie evtl. entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.
Die Grundsteuerbescheide wurden bzw. werden seit Anfang Januar für das laufende Jahr 2026 versendet. Die Grundsteuerbescheide ab 2026 werden aufgrund des Neuerlasses der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Grabenstätt (Hebesatzsatzung) zum 01.01.2026 festgesetzt.
Bitte beachten Sie die Zahlungsfälligkeiten und passen ggfs. Daueraufträge an, sofern Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung erteilt haben. Wir weisen darauf hin, dass ein eventueller Widerspruch beim Finanzamt Traunstein oder der Gemeinde Grabenstätt für die Zahlungsfälligkeit keine aufschiebende Wirkung hat.
Bitte überweisen Sie ggfs. die Beträge zu den genannten Terminen auf eine der angegebenen Bankverbindungen oder erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat.
Erfolgt die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Zuschläge in Höhe von 1 v. H. des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Steuerbetrages. Zudem haben Sie evtl. entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.