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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des gemeindlichen Steueramtes

Hinweise des gemeindlichen Steueramtes

Hundesteuer

Es wird darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2025 keine neuen Bescheide zugestellt wurden, wenn sich bei den bereits versteuerten Hunden keine Änderungen ergeben. Die bisherigen Bescheide gelten also weiter, da die Steuersätze unverändert geblieben sind.

Demnach beträgt die Steuer

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für den ersten Hund 60,00 €

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für den zweiten und jeden weiteren Hund 120,00 €

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Kampfhund 650,00 €.

Die Hundsteuer ist als Gesamtbetrag am 15.02.2025 fällig.

Bitte überweisen Sie den Betrag zum genannten Termin auf eine der angegebenen Bankverbindungen oder erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat.

Bei bereits vorliegenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Abbuchungen wie bisher vorgenommen!

Geben sie bitte bei sämtlichen Zahlungen unbedingt Ihre Finanzadressen-Nr. (FAD) an; diese ist auf den jeweiligen Bescheiden ersichtlich!

Erfolgt die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Zuschläge in Höhe von 1 v. H. des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Steuerbetrages. Zudem haben Sie evtl. entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.

Grundsteuer

Die Grundsteuerbescheide wurden bzw. werden seit Ende Dezember 2024 für das laufende Jahr 2025 versendet.

Bitte beachten Sie die Zahlungsfälligkeiten und passen ggfs. Daueraufträge an, sofern Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung erteilt haben. Wir weisen darauf hin, dass ein eventueller Widerspruch beim Finanzamt Traunstein oder der Gemeinde Grabenstätt für die Zahlungsfälligkeit keine aufschiebende Wirkung hat.

Bitte überweisen Sie ggfs. die Beträge zu den genannten Terminen auf eine der angegebenen Bankverbindungen oder erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat.

Erfolgt die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Zuschläge in Höhe von 1 v. H. des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Steuerbetrages. Zudem haben Sie evtl. entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.