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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hundeanleinverordnung

V e r o r d n u n g

über das freie Umherlaufen

von großen Hunden und Kampfhunden

(Hundeanleinverordnung - HAV)

Die Gemeinde Grabenstätt erlässt auf Grund des Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1

Verordnungszweck

Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)

Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal 3 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

(2)

Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.

(3)

Große Hunde sind erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.

(4)

Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

(5)

Der Bereich des Betretungsverbots (§ 3 Abs. 2) richtet sich nach dem dieser Verordnung beigefügten Lageplan.

§ 3

Anleinpflicht, Betretungsverbot

(1)

Kampfhunde und große Hunde sind auf allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf dem Eichbergrundweg und im gesamten Waldgebiet des Eichbergwaldes stets an einer reißfesten Leine zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

(2)

Von der Schutzhütte des Waldkindergartens St. Maximilian und von deren direktem Umgriff sowie dem Waldgebiet des Eichbergwaldes sind große Hunde und Kampfhunde außerhalb der bayerischen Schulferien montags bis freitags in der Zeit von 07:00 – 14:00 Uhr fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine ist in diesem Zeitraum nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Hunde, die zusätzlich zur Leine einen Maulkorb tragen. Von Kinderspielplätzen und von deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; ein Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.

§ 4

Ausnahmen

Von § 3 Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

a)

Blindenführhunde,

b)

Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,

c)

Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

d)

Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie

e)

im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert und

f)

Jagdhunde während ihres Einsatzes.

§ 5

Beseitigung von Verschmutzungen

Hundehalter haben Verschmutzungen, insbesondere Losungen, welche von ihrem Hund auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen und auf privaten Grundstücken und insbesondere auch auf landwirtschaftlichen Grünflächen verursacht wurden, zu beseitigen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 als Hundeführer die Anleinpflicht für einen großen Hund oder Kampfhund nicht beachtet,

2.

entgegen § 3 Abs. 2 als Hundeführer während der genannten Zeiten einen großen Hund oder Kampfhund im Waldgebiet des Eichbergwaldes mitführt,

3.

entgegen § 3 Abs. 2 als Hundeführer zulässt, dass der mitgeführte große Hund oder Kampfhund einen Kinderspielplatz betritt.

§ 7

Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Hundeanleinverordnung vom 05. Oktober 2005 außer Kraft.

Grabenstätt, den 28.02.2024
Gemeinde Grabenstätt
Gez.
Wirnshofer
1. Bürgermeister