Aufgrund von vermehrten Anfragen, die uns in letzter Zeit erreicht haben, möchten wir darüber informieren, wann das Parken am Straßenrand zulässig ist und wann nicht. Dies betrifft insbesondere den Siedlungsbereich.
Innerhalb von geschlossenen Ortschaften (= innerorts) ist das Parken auf öffentlichen Straßen grundsätzlich zulässig. Dabei sind aber einige Regeln zu beachten.
Geparkt werden darf innerhalb geschlossener Ortschaften nämlich nur am rechten Fahrbahnrand. Hierbei ist zu beachten, dass ein Fahrstreifen mit mind. 3 m Breite gewährleistet bleiben muss. Falls es an schmalen Straßen nicht möglich ist, einen solchen Fahrstreifen von 3 m freizulassen, so darf an dieser Stelle nicht geparkt werden. Das gilt auch, wenn an dieser Stelle keine entsprechenden Verkehrszeichen (z.B. Haltverbot) angebracht sind. Es herrscht an schmalen Straßen also schon kraft Gesetz ein Parkverbot.
Grundstücksein- und ausfahrten sind außerdem freizuhalten und das Parken auf Gehwegen ist generell nicht zulässig. Beachten Sie bitte, dass die Gehwege entsprechend frei bleiben.
Des Weiteren scheint es in Vergessenheit geraten zu sein, dass im Siedlungsbereich des Ortsteils Winkl neben der ausgeschilderten 30er-Zone auch eine eingeschränkte Halteverbotszone besteht. An der Einfahrt von der Einfahrt von der Kreisstraße TS 3 in die Ringstraße wird mittels Zeichen 290.1-40 darauf hingewiesen. Fahrzeuge dürfen in Winkl (dies betrifft die Ringstraße, die Lutzstraße, die Hörburgerstraße und die N.-L.-Brandenburg-Straße sowie die Max-Fürst-Straße) also nicht länger als 3 Minuten halten. Hier ist lediglich das Ein- und Aussteigen sowie das zügige Be- und Entladen erlaubt, nicht jedoch das Parken.
Außerhalb von geschlossenen Ortschaften darf grundsätzlich gar nicht auf Fahrbahnen geparkt werden.