Plan ohne Maßstab
BAURECHT:
Flächennutzungsplan der Gemeinde Grabenstätt
Bekanntmachung der Genehmigung der 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Grabenstätt im Rahmen eines Parallelverfahrens gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Betonmischwerk und Kiesaufbereitung“ im Bereich der Grundstücke FlNr. 1290, 1312 und 1234 Teilfläche (Kieswerk Brodeich 5), Gemarkung Erlstätt.
Mit Bescheid vom 21.03.2025, AZ: 4.40-FNP-15-2020, hat das Landratsamt Traunstein die 21. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich gekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Der Gemeinderat Grabenstätt hat in der Sitzung am 09.12.2024 die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Grabenstätt in der Fassung vom 22.03.2023 festgestellt. Bestandteile der 21. Flächennutzungsplanänderung ist die Planzeichnung mit den entsprechenden Festsetzungen vom 22.05.2023, die Begründung vom 22.05.2023 und der Umweltbericht vom 09.12.2024.
Diese 21. Flächennutzungsplanänderung stellt auf dem Gelände des bereits bestehenden Kieswerks in Brodeich nun eine Sonderbaufläche für ein Betonmischwerk und die Kiesaufbereitung dar.
Diese 21. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich über den folgenden Bereich, der aus dem nachstehenden Übersichtsplan entnommen werden kann.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung sowie die Unterlagen zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans stehen auf der Internetseite der Gemeinde Grabenstätt unter
www.grabenstätt.de > Rathaus&Bürgerservice > Verwaltung > Bauleitplanung > Flächennutzungsplan 21. Änderung
während der Bekanntmachungsfrist zum Download bereit.
Die Unterlagen zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans werden ab sofort zur Einsicht im Rathaus der Gemeinde Grabenstätt im Schloss Grabenstätt, Schlossstraße 15 in 83355 Grabenstätt, Zimmer-Nr. 10, während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Abs. 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzungen nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Übersichtsplan zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans