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Grabenstätter Gemeindeanzeiger
Ausgabe 9/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Vollzug des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG)

Bekanntmachung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.04.2026 die nachstehende Gemeindeverordnung über die Möglichkeit des Verkaufs an bestimmten Sonn- und Feiertagen in unserer Gemeinde auf der Grundlage des Bayerischen Ladenschlussgesetzes erlassen.

Nach dieser Verordnung können Verkaufsstellen, die im näheren Umgriff der Märkte liegen, an den beiden Marktsonntagen (Mai- und Herbstmarkt) öffnen. Ob davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, liegt an den einzelnen örtlichen Geschäften.

Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25.07.2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende Verordnung:

Verordnung der Gemeinde Grabenstätt

über die Offenhaltung von Verkaufsstellen

an bestimmten Sonn- und Feiertagen

§ 1

(1)

Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLadSchlG dürfen Verkaufsstellen im Orstskern der Gemeinde Grabenstätt, der die Straßenzüge Marktstraße, Marktplatz, Eichbergstraße, Tüttenseestraße, Hauptstraße, Schlossstraße, Poststraße, Sepphuberweg, Kramerweg, Franzenhausweg und Lohrtaferne umfasst, an den nachfolgenden Sonntagen jeweils in der Zeit 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet sein:

 

1.

am Sonntag vor Christi Himmelfahrt aus Anlass des Grabenstätter Maimarktes

 

2.

am 3. Sonntag im September aus Anlass des Grabenstätter Herbstmarktes

(2)

Die Sonntagsöffnungen entfallen, wenn die jeweils anlassgebende Veranstaltung entfällt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt auf die Dauer von 20 Jahren.

Grabenstätt, 16.04.2026
Gemeinde Grabenstätt
gez. Wirnshofer
Erster Bürgermeister