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Grassauer Gemeindezeitung
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung Nr. 8/2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Grassau (nachfolgend Gemeinde genannt) folgende

Gebührensatzung

zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)

Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a)

Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b)

Bestattungsgebühren (§ 5),

c)

sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtiger ist,

a)

wer zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)

Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1)

Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar

a)

bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 23 i.V.m. § 12 der Friedhofssatzung,

b)

bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)

bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)

Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)

Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1)

Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a)

Einzelgräber  —  600,00 €

b)

Familiengräber  —  1000,00 €

c)

Wandgräber  —  1200,00 €

d)

Kindergräber  —  300,00 €

e)

Urnenerdgräber  —  400,00 €

f)

Urnennischen  —  900,00 €

g)

Urnenwiesengrab  —  300,00 €

h)

Anonymes

Urnengemeinschaftsgrab  —  300,00 €

i)

Rosengräber  —  1400,00 €

j)

Baumbestattung  —  1100,00 €

(2)

Die Grabgebühren werden bei Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, bei Urnenerdgräbern, Urnennischen, dem Urnenwiesengrab, beim anonymen Urnengemeinschaftsgrab, bei Rosengräbern und Baumbestattungen für eine Nutzungsdauer von 10 Jahren erhoben. Werden Urnen in Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern beigesetzt, gilt eine Nutzungsdauer von 15 Jahren.

(3)

Eine Verlängerung des jeweiligen Grabnutzungsrechtes ist möglich.

(4)

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c)

(5)

Die Gebühren nach Buchstabe a) – j) sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1)

Vorbereitung der Bestattung,

Urnenbeisetzung, Aussegnung;

Tragen der Blumen und Kränze zum Grab  —  69,00 €

(2)

Begleitung der Bestattung,

Urnenbeisetzung, Aussegnung bzw.

Einweisung von Pfarrer/Redner

und Sarg-/Urnenträgern

Koordinierung der Traueransprachen

und ggf. Musiker u. Fahnenabordnungen,

Zusammenstellung und Leitung

des Trauerkondukts, Überwachung

der Trauerfeier und des

Bestattungsvorganges, Entgegennahme und

Niederlegung von Blumen und Kränzen am Grab  —  60,00 €

(3)

Bereitstellung eines Mitarbeiters

zur Bedienung der Friedhofsglocke  —  30,00 €

(4)

Samstagszuschlag  —  150,00 €

(5)

Kompressoreinsatz (falls erforderlich)

pro Stunde  —  45,00 €

(6)

Aussegnung bei Überführung

zur Feuerbestattung oder

auswärtigen Bestattung  —  159,00 €

(7)

Anfahrt und Bereitstellung von Sargträgern,

Absenken des Sarges, je Träger  —  50,00 €

(8)

1 Träger zum Einstellen

oder Ablassen der Urne

in die Nische/ins Grab  —  50,00 €

(9)

Erstellen eines Erdgrabes

bis 160 cm Tiefe inkl. der

erforderlichen Schalung

und Nebenarbeiten  —  279,00 €

(10)

Grabtieferlegung

bis 200 cm (zuzüglich)  —  68,00 €

(11)

Schließen der Grabstätte und

Anlegen eines provisorischen Grabhügels  —  125,00 €

(12)

Abtransport des überschüssigen Erdreichs

eines Sargvolumens

von 6 – 8 Schubkarren  —  89,00 €

(13)

Öffnen und Schließen

eines Urnenerdgrabes

(auch im Familien-, Einzel-,

Wand- oder Kindergrab

mit Trauerfeier  —  135,00 €

ohne Trauerfeier  —  110,00 €

(14)

Öffnen und Schließen einer Urnennische

mit Trauerfeier  —  100,00 €

ohne Trauerfeier  —  90,00 €

(15)

Öffnen und Schließen des Wiesengrabes

mit Trauerfeier  —  135,00 €

ohne Trauerfeier  —  90,00 €

(16)

Öffnen und Schließen

des anonymen Urnengemeinschaftsgrabes

mit Trauerfeier  —  135,00 €

ohne Trauerfeier  —  110,00 €

(17)

Bestattung von Kindern

bis zur Vollendung

des 5. Lebensjahres  —  150,00 €

bis zur Vollendung

des 11. Lebensjahres  —  170,00 €

(18)

Bestattung von Totgeburten  —  110,00 €

(19)

Exhumierung und Wiederbestattung

nicht verrottbarer Urnen

nach Grabauflösung im

anonymen Urnengemeinschaftsgrab  —  225,00 €

(20)

Exhumierung und Wiederbestattung

im gleichen Friedhof,

altes und neues Grab öffnen und schließen,

von Leichen (ohne Sarg)  —  558,00 €

von Gebeinen (ohne Gebeinekiste)  —  404,00 €

von Urnen  —  225,00 €

(21)

Urnenumbettung aus Nische

und Wiederbeisetzung im gleichen Friedhof

in ein Urnenerdgrab

(auch Familien-, Einzel-, Wandgrab)  —  135,00 €

in eine andere Nische  —  110,00 €

(22)

Exhumierung zum Transport nach auswärts

von Leichen (ohne Sarg)  —  558,00 €

von Gebeinen (ohne Gebeinekiste)  —  558,00 €

von Urnen aus einem Erdgrab

(ohne Postversand)  —  225,00 €

von Urnen aus einer Nische

(ohne Postversand)  —  110,00 €

(23)

Urnenabholung bei Gemeinde

und Verbringen zum Friedhof  —  0,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1)

Annahme von Verstorbenen

in die Leichenhalle

von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,

auch an Sonn- und Feiertagen

(Öffnen und Schließen der Leichenhalle,

Aushang schreiben und anbringen,

Bereitstellung von 2 Litern Flüssigwachs)  —  59,00 €

(2)

Betreuung der Leichenhalle

über die ganze Aufbahrungszeit

eines Verstorbenen

(Leichenhaus öffnen um 7.00 Uhr,

schließen um 20.00 Uhr,

Reinigung der Bodenflächen

sowie Flüssigwachs nachfüllen)  —  59,00 €

(3)

Leichenhausendreinigung

nach erfolgter Bestattung  —  45,00 €

(4)

Bereitstellung der Kühlung pro Tag  —  20,00 €

(5)

Benutzung des Leichenhauses

bei Aufbahrungen und Überführungen

inkl. Vorplatz der Leichenhalle

a)

bis 1 Tag  —  125,00 €

b)

über 1 Tag  —  250,00 €

(6)

Grab abräumen

durch gemeindliches Personal

(pro Person und Stunde)  —  42,00 €

(7)

Sonstige Dienstleistungen werden gesondert gegen Beleg je nach Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 7 Beauftragtes Bestattungsunternehmen

(1)

Das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen stellt dem Markt Grassau die Entgelte für seine Leistungen unmittelbar in Rechnung. Diese Entgelte sind in den Gebühren gem. § 5 und § 6 Abs. 1-4 und Abs. 7 mit derzeit 19% Umsatzsteuer enthalten und werden bei einer Umsatzsteuererhöhung oder -senkung zum Zeitpunkt des gesetzlichen Inkrafttretens um den entsprechenden %-Satz angepasst.

§ 8 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau vom 30.11.2022 außer Kraft.

Markt Grassau, 27.12.2023
Stefan Kattari
1. Bürgermeister