Vom Marktgemeinderat wurde aufgrund Art. 7 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) – vom 10.12.2019 eine Lärmschutzverordnung erlassen. Diese Verordnung regelt verbindlich, wann ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten erledigt werden dürfen:
Mo – Sa von 8.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 19.00 Uhr, während der Sommerzeit bis 19.30 Uhr
Diese Zeiten gelten auch für gewerbliche Anbieter von Haus- und Gartenarbeiten, die regelmäßig üblicherweise vom Hausbesitzer durchgeführt werden. Das bitten wir vor allem beim Rasenmähen, das seit einigen Wochen wieder zum Alltag gehört, im Sinne einer guten Nachbarschaft zu beachten. Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung werden mit Geldbußen geahndet.