Aufgrund § 25 Abs. 1 und 2 GrStG und § 16 Abs. 1 und 2 GewStG i. V. m. Art. 22 Abs. 2 und 23 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Grassau folgende Hebesatzsatzung:
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuern | |
| a) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (A) | 350 v. H. |
| b) Für die Grundstücke (B) | 350 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 380 v. H. |
Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Sie tritt mit Erlass einer Haushaltssatzung insoweit außer Kraft, als diese, andere Festsetzungen über die Realsteuerhebesätze enthält.