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Grassauer Gemeindezeitung
Ausgabe 17/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung Nr. 96/2025

Verordnung über das Fütterungsverbot von verwilderten Tauben

(Taubenfütterungsverbotsverordnung - TaubFVerbVO)

Der Markt Grassau erlässt aufgrund von Art. 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) folgende Verordnung

§ 1 Fütterungsverbot

(1)

Es ist verboten, im gesamten Gemeindegebiet verwilderte Tauben zu füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden.

Verwilderte Tauben sind Haustauben, die nicht oder nicht mehr von Menschen gehalten werden. Füttern ist jedes mengenmäßig unabhängige Auslegen, Auswerfen oder sonstiges Ausbringen von Nahrungs- und Futtermitteln, die zur Aufnahme durch verwilderte Tauben bestimmt oder geeignet sind.

(2)

Vom Fütterungsverbot ausgenommen sind die vom Markt Grassau veranlassten Maßnahmen (z B. Auslegen von Ködern)

§ 2 Beseitigung von Nistplätzen

Die Eigentümer von Anwesen, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter haben die Beseitigung von Nistplätzen verwilderter Tauben durch den Markt Grassau oder dessen Beauftragte zu dulden. Gleiches gilt für die Vergrämung von Tauben.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 16 Abs 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Fütterungsverbot nach § 1 und dem Duldungsgebot nach § 2 bzw. entsprechenden Anordnungen zuwiderhandelt

§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für 20 Jahre.

Grassau, den 13.08.2025
Daniela Ludwig, 2. Bürgermeisterin