Nur wenige Instrumente bleiben der Gemeinde, um auf Grundstücken, die als Baulücke gewertet werden, eine zu dichte Bebauung zu verhindern. Wie Bürgermeister Stefan Kattari in der jüngsten Marktgemeinderatssitzung erklärte, sei eines dieser Instrumente eine Abstandsflächensatzung, die darlegt, wie weit ein Gebäude an das Nachbargrundstück heranreichen darf. Einstimmig wurde die Satzung verabschiedet.
Bürgermeister Kattari erinnerte zunächst an Diskussionen im Rat vor zwei Jahren, als schon einmal dieses Thema diskutiert und dann mehrheitlich entschieden wurde vorläufig, keine Abstandsflächensatzung zu erlassen. In den vergangenen Jahren aber, so Kattari, habe es Bauvorhaben gegeben, die dem Rat aufgrund der dichten Bebauung nicht so gefallen hatten. Ein Grund zur erneuten Diskussion sei, dass das Landratsamt den Bebauungsplan Grassau Nord auf Grund von Ausfertigungsmängeln als unwirksam erklärte. Dadurch werden unbebaute Grundstücke in diesem Bereich als Baulücken angesehen. Um die bauliche Dichte weiterhin steuern zu können, bedürfe es dieser Satzung, meinte der Rathauschef. Als Faktor werde 0,8 H angenommen, der der ursprünglichen Abstandsregelung im Bebauungsplan sehr nahekommt. Ohne Satzung liegt der Faktor bei 0,4 H und lässt eine viel dichtere Bebauung zu. Weitere Möglichkeiten die Dichte zu beeinflussen, gebe es durch die Stellplatzsatzung, die bereits vorliege, wie auch durch die Ortsgestaltungssatzung, die noch in diesem Jahr zum Abschluss gebracht werden soll. Bauverwaltungschefin Andrea Hausotter zeigte anhand einiger Beispiele den Unterschied zwischen Faktor 0,8 H und 0,4 H. Nachdem es viele kleine Grundstücke gebe, in denen dieser Faktor nicht angewendet werden kann, gelte das 16 Meter Privileg. Dies bedeute, sei ein geplantes Gebäude an zwei Seiten nicht länger als 16 Meter dürfe es bis auf drei Meter an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Manfred Huber fiel auf, dass die Abstandsfläche von der Straßenmitte gerechnet werden. Bei drei Metern Abstand reicht das Gebäude dann an die Straße heran. Seiner Ansicht nach müsse ein Gebäude mindestens drei Meter vom öffentlichen Straßengrund entfernt sein. Dies, so Andrea Hausotter, lasse sich über die Satzung nicht regeln. Laut Kattari gelte die Satzung auch nur für neue Anträge und dann im gesamten Gemeindegebiet. Bisher eingereichte, im Verfahren befindliche Bauanträge sind nicht betroffen. Manfred Huber verwies auf Bauten, die an die Grundstückgrenze heranreichen und an den öffentlichen Straßenraum angrenzen. Drei Meter Abstand halte er für zwingend notwendig. Katharina Schmuck fügte an, dass es die Möglichkeit einer Vorgartensatzung gebe. Dies, so entschied der Rat soll nun geprüft werden. Die Abstandsflächensatzung wurde einstimmig beschlossen. — Tb